Abmahnung | Reaktion | häufige Fehler vermeiden

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Eine Auseinandersetzung im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht beginnt in der Regel mit einer Abmahnung.

Die betroffenen Unternehmer stehen dabei vor einer Vielzahl von Fragestellungen. Im Rahmen unserer Beratungspraxis werden wir von unseren Mandanten regelmäßig gefragt, ob man z.B. behaupten könne, die Abmahnung sei niemals zugegangen. Gerne wird auch darauf verwiesen, der anwaltlichen Abmahnung habe keine Vollmacht des Auftraggebers beigelegen.

Dieser Artikel soll betroffenen Unternehmen helfen, typische Fehler und Risiken im Rahmen einer ersten Reaktion auf die Abmahnung zu vermeiden:

Fehler Nr. 1 – Behauptung: „Abmahnung ist niemals zugegangen“

Regelmäßig wollen Abgemahnte behaupten, sie könnten die Abmahnung ignorieren, da diese ihnen nur per E-Mail, Fax oder einfachen Brief übersandt wurde und der Gegner einen Zugang nicht beweisen könne. Hierbei handelt es sich um eine fatale Fehleinschätzung. Die Abmahnung unterliegt keinen Formvorschriften. Der Abmahnende muss entgegen allgemeiner Regelungen nicht den Zugang der Abmahnung beweisen. Es reicht aus, dass der Abmahnende nur die Absendung der Abmahnung nachweisen kann. Gleichzeitig macht die Abmahnung den Weg für ein Gerichtsverfahren frei, da der Abmahnende nach Absendung der Abmahnung nicht mehr fürchten muss, dass der Abgemahnte den Anspruch im Gerichtsverfahren sofort anerkennt, was für den Abmahnenden zur Folge hätte, dass er die Kosten tragen müsste, weil der Abgemahnte keinerlei Veranlassung zu einer Klage gegeben hat.

Fehler Nr. 2 – Behauptung: „Abmahnung unwirksam, weil keine Vollmacht angefügt wurde“

Abgemahnte und ihre Vertreter, die nicht täglich mit Sachverhalten aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes konfrontiert sind, behaupten häufig, die anwaltlich ausgesprochene Abmahnung sei unwirksam, weil keine Vollmacht beigefügt sei.

Diese Reaktion ist falsch und birgt ein erhebliches Risiko. In der Regel enthält eine anwaltlich ausgesprochene Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages (Unterlassungserklärung). Für diese Fälle ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Vollmachtsnachweis nicht notwendig ist. Wird auch hier die Abmahnung fälschlicherweise ignoriert, droht ein kostenintensives Gerichtsverfahren.

Fehler Nr. 3 – Behauptung: „Es besteht kein Wettbewerbsverhältnis“

Häufig wird der Betroffene geneigt sein, der Abmahnung mit dem Argument zu widersprechen, dass zum Gegenstand der Abmahnung gemachte konkrete Produkt und /oder die konkrete Dienstleistung sei nicht Gegenstand des eigenen Angebotes und / oder der Wettbewerber sei zu weit entfernt.

Die Frage, ob jemand Wettbewerber ist, wird von der Rechtsprechung denkbar großzügig ausgelegt. Z.B. steht ein Händler, der nur Lenkgetriebe für Kfz anbietet auch zu jenen Händlern im Wettbewerb, die zwar keine Lenkgetriebe, aber andere Kfz Ersatzteile anbieten.

Hinzu kommt, dass unterschiedliche Wirtschaftsstufen (Produzent, Händler) das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht ausschließen. Ferner wird häufig übersehen, dass auch eine mögliche künftige Nutzung ausreichend sein kann.

Fehler Nr. 4 – „Bagatellgrenze“

Betroffene Händler empfinden die in einer Abmahnung gerügten Verstöße häufig als Kleinigkeiten. Ein Blick in das Gesetz scheint die Betroffenen dabei zusätzlich zu bestärken, wenn dort von Spürbarkeit die Rede ist. Dabei wird häufig vorgebracht, dass das betroffene Angebot und / und oder der betroffene Onlineshop nicht die erhofften Umsätze erbracht habe oder eine bestimmte Werbemaßnahme keine neuen Kunden angelockt habe. Es wird dabei übersehen, dass es nicht auf den subjektiven Effekt der Werbemaßnahme ankommt.

Fehler Nr. 5 - Auswahl des richtigen Anwalts im Falle einer Abmahnung

Die Abmahnung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist nach unseren Erkenntnissen kein Fall für den juristischen Selbstversorger. Hier gilt der alte Satz „ein Anwalt ist besser als kein Anwalt“. Dies gilt, weil selbst ein Anwalt, der Mandate im gewerblichen Rechtsschutz annimmt und nicht über entsprechende Erfahrung verfügt, jedenfalls – im Falle eines Beratungsfehlers – über eine Berufshaftpflicht verfügt.

Für den Betroffenen ist es mitunter schwer festzustellen, welcher Anwalt im Falle einer Abmahnung der richtige Anwalt ist.

Spezialisierungen des Anwalts können dabei in Regel den Fachanwaltschaften entnommen werden, die der jeweilige Rechtsanwalt führt.

Folgende Fachanwaltschaft beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit dem Themenbereich der Abmahnung im Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und /oder das Wettbewerbsrecht:

- Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

- Fachanwalt für Urheber und Medienrecht

Die Fachanwaltschaft bietet dem Mandanten Gewähr dafür, dass der Anwalt eine gewisse Anzahl von Fällen im Fachgebiet bearbeitet hat und jährliche Fortbildungen durchführt, um den Fachanwaltstitel weiter führen zu dürfen. Die häufig im Internet anzutreffenden selbsternannten Spezialisten bieten diese Gewähr nicht.

Fachkanzlei Dr. Wallscheid & Drouven

Unsere Fachkanzlei vertritt seit Jahren bundesweit Mandanten, die eine Abmahnung aus den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Designrecht) und / oder Urheberrecht und Medienrecht erhalten haben.

Rechtanwalt Dr. Oliver Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz,

Rechtsanwalt Timm Christian Drouven ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht.

Haben Sie eine Frage zu einer Abmahnung? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und übersenden Sie uns die Abmahnung an info@ra-kreuztor.de oder per Fax an 0251 20 86 80 50.

Rechtsanwälte am Kreuztor – Dr. Wallscheid & Drouven



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