Abmahnung Sasse und Partner und 800 € Forderung wegen Filmen – Was tun? So reagieren Sie richtig!  

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Sie haben eine Sasse und Partner Abmahnung erhalten? Die Hamburger Kanzlei verschickt auch im Jahr 2015 wieder fleißig Abmahnungen im Auftrag der Splendid Film GmbH wegen des angeblichen Filesharings bzw. Anbietens von Filmen wie „Dying of the Light”, „Ninja Apocalypse” oder „The Expendables 3” im Internet.

Was ist eine Sasse und Partner Abmahnung?

Die Anwälte bzw. deren Auftraggeber behaupten, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten einer der Filme „Dying of the Light”, „Ninja Apocalypse” oder „The Expendables 3” angeboten worden wäre. Dies kann bereits beim Herunterladen selbst oder später passiert sein oder aber direkt beim Streaming über Portale wie Popcorn Time, die auch Filesharing clients im Hintergrund nutzen.

Da das derartige Verbreiten sowohl strafbar als auch zivilrechtlich verfolgbar im Sinne des deutschen Urheberrechts ist, werden die ermittelten Inhaber von Internetanschlüssen aufgefordert, das Verbreiten sofort zu unterlassen, einen entsprechenden und lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag zu unterzeichnen und zur Abgeltung aller Ansprüche 800,00 € zu bezahlen.

Abmahnungen von Sasse und Partner oft unrechtmäßig

Liest man derartige Abmahnungen durch, so bekommt der ungeschulte Leser schnell den Eindruck, dass er auf jeden Fall für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, ganz gleich, wer den Film angeboten hat. Dies liegt daran, dass Abmahnkanzleien die Rechtslage tendenziell sehr einseitig darstellen.

Tatsächlich ist es so, dass in sehr vielen Fallkonstellationen die Haftung des Anschlussinhabers entfallen kann. Das sind diejenigen Fälle, in denen jemand anders den Film angeboten und der Anschlussinhaber selbst keine Pflichten verletzt hat, weil er hiervon nichts wusste und er dem Täter entsprechend die Nutzung von Internettauschbörsen zuvor verboten hat

Was tun, wenn der Anschlussinhaber unschuldig ist?

In Fällen, in denen sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung entfallen, ist der Abgemahnte weder verpflichtet, eine modifizierte Unterlassungserklärung an Sasse und Partner zu schicken, noch etwas zu bezahlen.

Es verwundert sehr, dass sehr viele Anwälte, die im Internet plakativ ihre Leistungen als „Spezialisten” und „Anti-Abmahn-Anwälte” anbieten, sich nicht die Mühe machen, den Einzelfall zu betrachten und dem Abgemahnten bereits im Erstgespräch sofort zu einer „modifizierten Unterlassungserklärung” raten. Dies ist in den genannten Fällen nicht nur sträflich falsch, sondern stellt für den Abmahnten ein erhebliches Risiko dar. Zum einen haftet er lebenslang auf Unterlassung mit dem Damoklesschwert einer Vertragsstrafe von über 5.000,00 € pro Verstoß. Zum anderen verschlechtert man seine Verteidigungschancen gegen die Kostenforderungen. Wie wollen Sie dem Richter klarmachen, dass Sie unschuldig sind, jedoch trotzdem den Hauptanspruch, nämlich den Unterlassungsanspruch, erfüllt haben?

Was tun? Die richtige Reaktion bei einer Abmahnung von Sasse und Partner

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hat hunderte Sasse und Partner Abmahnungen vertreten und weiß, wie man auf die verschiedenen Konstellationen reagieren muss.

Gerne können Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite) nutzen, auch am Wochenende.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter http://www.abmahnungs-abwehr.de/abmahnung-sasse-und-partner/.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
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Ich freue mich auf Ihren Anruf.

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