Abmahnung Schulenberg & Schenk Rechtsanwalte, HH, i.A. von Purzel Video GmbH

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Abmahnung d. Schulenberg & Schenk Rechtsanwalte aus Hamburg im Auftrag von Purzel Video GmbH wegen Urheberrechtsverletzung pornografischer Filme

Anschlussinhaber, die angeblich „pornografische Filme"" über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum Upload angeboten haben sollen, erhalten derzeit von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag von Purzel Video GmbH, Veilsdorf, eine Abmahnung wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Filme mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass Purzel Video GmbH gleich mehrere Anwaltskanzleien mit der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung pornografischer Filme beauftragt hat.

In dem Schreiben heißt es, dass die Mandantin von Schulenberg & Schenk, die Firma Purzel Video GmbH, Urheberin und ausschließliche Rechteinhaberin einer Vielzahl „pornografischer Filmwerke" sei.

In dem Schreiben heißt es, das Gegenstand der Beauftragung der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk eine von dem Betroffenen Internetanschlussinhaber im Internet begangene Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten Upload eines pornografischen Filmes.

Zur Durchsetzung der Ansprüche seid die Firma Smaragd Service AG, Wallisellen, Schweiz, beauftragt wurden. Diese habe die notwendigen Angaben und Daten beweissicher dokumentiert.

Es werden sodann das Datum der Timestamp, die IP-Adresse, der Client und der Produktname genannt. Der Hashwert der bereitgestellten Datei sowie der Umfang des angeblichen Downloads bzw. Uploads werden jedoch nicht benannt.

Sodann wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass aufgrund der dargestellten Daten eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt wegen der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet. Die Staatsanwaltschaft habe unter den genannten Daten über den aus der IP Adresse ersichtlichen Provider den Anschlussinhaber ermittelt.

Der Betroffene wird sodann aufgefordert, die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben sowie Anwaltskosten Schadensersatz sowie Kosten der Ermittlung von pauschal 1298,- € zu erstatten.

Rechtlich ist folgendes zu beachten:

  • Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch orientiert sich nicht an der seit dem 1.9.2008 geltenden Regelung des § 97a UrhG, wonach für die erste Abmahnung in einfach gelagerten Fällen und nur unerheblicher Rechtsverletzung nur noch eine Anwaltsgebühr von 100,- € gegenüber dem Rechtsverletzer geltend gemacht werden kann. Zu begrüßen ist, dass sich vereinzelt Abmahnkanzleien an diese gesetzliche Neuregelung halten. Die Mehrheit der Abmahnkanzleien erklärt die Regelung jedoch für nicht anwendbar, so auch die Auffassung von Schulenberg & Schenk. Welche Auffassung zutrifft, ist noch nicht gerichtlich geklärt.
  • Der Rechteinhaber hat zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Filmmaterial samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum Upload der Öffentlichkeit angeboten worden ist. Dabei ist geradezu typisch, dass keine Beweise vorgelegt werden, die den tatsächlichen Upload beweisen. Die Angabe von hier nicht einmal angegebenen Filehashwerten ist für sich genommen nicht geeignet, den Beweis des Uploads zu erbringen.
  • Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsverletzung auch nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Film sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Des Weiteren müssen Filehashwerte in der Lage sein funktionstüchtige von nicht funktionstüchtigen Dateien zu unterscheiden. Viele Filmdateien sind funktionsuntüchtig, was urheberrechtlich relevant ist.

 

 


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