Abmahnung von RA Steffen Majoyegobe für Herrn Yavuz Yazir

  • 3 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine Abmahnung von Herrn Rechtsanwalt Steffen Majayegobe vor, der für Herrn Yavuz Yazir die unberechtigte Nutzung eines Lichtbildes behauptet.

Gegenstand der Abmahnung 

Konkret geht es um eine Produktablichtung, die von dem abgemahnten Unternehmer verwendet worden sein soll, um seine Ware unter eBay.de zu bebildern. Neben einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung wird dem Verwender auch eine unberechtigte (unfreie) Bearbeitung des Lichtbilds vorgeworfen. Bereits der Rechteinhaber geht vorliegend -richtigerweise- lediglich von einer einfachen Ablichtung gem. § 72 UrhG aus, nicht von einem Lichtbildwerk nach § 2 UrhG. Für den Schutz der Fotografie und den Grund der geltend gemachten Ansprüche spielt diese Unterscheidung allerdings keine Rolle.

Forderungen Herrn Yavuz Yasirs durch RA Majoyegobe

Rechtsanwalt Majayegobe fordert für seinen Mandanten

• die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens

• Auskunft hinsichtlich der gerügten Handlung, insbes. zur Dauer der Nutzung

• Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 7.500,00 EUR

-->Nach Erhalt der Auskunft wird mit größter Wahrscheinlichkeit zusätzlich noch ein Lizenzschadenersatz gefordert werden, der auf Grundlage der Auskunft berechnet werden wird.

Reaktion auf die Abmahnung

Die Abmahnung dient der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens. Sie ist zwar keine Prozessvoraussetzung, soll vor Klage oder Verfügungsantrag aber ausgesprochen werden, will der Anspruchsteller/Kläger Kostennachteile in einem Verfahren vermeiden. Selbstverständlich kann nur angeraten werden, die in der Abmahnung gesetzten (meist kurzen) Fristen zu beachten und zu wahren. Im Urheberrecht versierte Anwälte können auch kürzeste Fristen wahren, sollte dies erforderlich sein. Die Abmahnung zu ignorieren hieße, ein Gerichtsverfahren in Kauf zu nehmen.

Der (Fach-) Anwalt prüft die Berechtigung der Forderungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage. Je nach Ergebnis der Prüfung stellt er die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten dar und unterbreitet einen begründeten Vorschlag für das weitere Vorgehen unter Beachtung der Umstände und der Interessen seines Mandanten. Hierbei achtet er selbstverständlich darauf, unnötige Nachteile zu vermeiden. Hierzu gehört auch die Abgabe des eingeforderten Unterlassungsversprechens, das ggf. zuvor modifiziert werden sollte. Hierzu gehört auch eine umfassende Beratung, insbesondere mit Blick auf die drohende Vertragsstrafe und mögliche weitere Abmahnungen („Google-Cache“, „Kerntheorie“…).

Hinsichtlich der Kostenforderung wird der Anwalt den Sachverhalt zugunsten des Abgemahnten argumentativ- und unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung auswerten und entsprechend verteidigen.

Angesichts der 30-jährigen Bindung unter Androhung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall, angesichts der Reichweite eines Unterlassungsversprechens, die sich auch auf Inhalte von Drittfirmen erstrecken kann (Caches) und auch auf andere Werke (Kerngleichheit), sollte eine urheberrechtliche Abmahnung nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die teils hohen Zahlungsforderungen (die mit der nachfolgenden Schadenersatzforderung noch erhöht werden).

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

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Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


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