Veröffentlicht von:

Abmahnung von Waldorf Frommer für die Telepool GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Lange war es um die in München ansässige Rechteinhaberin Telepool GmbH still geworden. Bis vor einigen Jahren wurde die Firma von der Kanzlei BaumgartenBrandt vertreten und ließ Abmahnungen von über Tauschbörsen begangenen Urheberrechtsverletzungen aussprechen. Nunmehr vertritt offensichtlich die wohlbekannte Münchner Kanzlei Waldorf Frommer die Telepool GmbH. Mir liegt eine Abmahnung zu dem Film „Sleepless: Eine tödliche Nacht“ mit Jamie Foxx und Michelle Monaghan in den Hauptrollen vor. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 915 €.

Unterlassungserklärung für den Film „Sleepless: Eine tödliche Nacht“

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Wenn Sie unschuldig sind, weil Sie den Film nicht mittels Filesharing angeboten haben, müssen Sie auch keine Unterlassungserklärung abgeben. Hat einer Ihrer Familienangehörigen, Mitbewohner oder Freunde die Rechtsverletzung begangen, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung (und nicht das von Waldorf Frommer vorformulierte Exemplar) abgegeben werden. Auch wenn Sie den Täter nicht ermitteln können, sollten Sie unbedingt auf die Forderung reagieren; andernfalls droht die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen Sie.

Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten: 915 €

In der Abmahnung verlangt Waldorf Frommer für die Telepool GmbH die Zahlung von 915 €. Hier ist ebenfalls zu prüfen, ob Sie überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe, eine Zahlung vornehmen müssen. Schadensersatz schulden Sie nur, wenn Sie selbst die Tat begangen haben.

Anders als Waldorf Frommer glauben machen will, sind Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht verpflichtet, einen Täter zu benennen, um sich selbst zu entlasten. Der Anschlussinhaber muss aber mitteilen, „ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht“ (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, „Afterlife“).

Kostenfreie telefonische Ersteinschätzung

Ich biete eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung für die erhaltene Abmahnung an und freue mich darauf, Sie zu unterstützen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Pantke

Beiträge zum Thema