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Abmahnung Waldorf Frommer - Clueso An und für sich - Sony Music Entertainment GmbH

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Täglich erhalten hunderte Internetanschlussinhaber Abmahnungen wegen Filesharing. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Dateien in Filesharingbörsen angeboten zu haben. Von der Tatsache, dass es Musikbörsen im Internet gibt, haben natürlich auch die Musiker gehört, was den Sänger Clueso dazu brachte, mit dem Kauf einer Konzertkarte einen Downloadgutschein für das aktuelle Album mitzugeben. In einem aktuellen Zeitungsinterview berichtet Clueso, wie es zu dieser Entscheidung kam: In einem gefüllten Konzertsaal fragte der Künstler das Publikum, wer das Album - Clueso An und für sich -besitze, wobei die Menge den Arm hob. Weiter fragte er dann, wer es auch legal gekauft hätte - und die Arme gingen runter. Dieser Moment führte zu der in Musikgeschäft einzigartigen Plan.

Das heißt nicht, dass der Rechteinhaber Sony Music Entertainment GmbH nicht zeitglich gegen Filesharer in Internettauschbörsen vorgeht. Zuvor wurde mit Hilfe einer Ermittlungsfirma aufgezeichnet, über welchen Anschluss das Album - Clueso An und für sich - zum Donwload bereitgestellt wurde. Wie die Kanzlei über die Ip-Adresse an die Adressdaten des Anschlussinhaber gekommen ist, wird wie folgt erklärt: „Unsere Mandantschaft hat zu Ihrer Ermittlung ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen Ihren Internet-Provider nach § 101 UrhG durchgeführt. Das zuständige Landgericht hat den vorliegenden Fall geprüft, eine offensichtliche Rechtsverletzung bejaht und Ihrem Provider die Auskunftserteilung mit dem hier beigefügten Beschluss ausdrücklich gestattet. Ihr Internet-Provider hat daraufhin mitgeteilt, dass Ihr Internetzugang zur angefragten Zeit für die Verbindung mit dem Internet genutzt wurde."

Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung werden Sie erst einmal geschockt sein. Das Anwaltsdeutsch sowie die hohen Zahlen und Streitwerte beeindrucken sogar viele gestandene Anwälte. Umso wichtiger ist es, sich nicht zu schnell zu einer Handlung hinreißen zu lassen. Informieren Sie sich. Ich gewähre seit vielen Jahren Abgemahnten eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung. Nach einem ruhigen Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt stellt sich die Sachlage häufig ganz anders dar.

Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist". Eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.

Ich berate seit vielen Jahren Mandanten, die Abmahnungen erhalten haben. In den meisten Fällen ist das Ziel möglichst wenig Kosten zu haben, und eine Unterlassungserklärung in der für den Abgemahnten besten Form abzugeben. Gern will ich im Rahmen einer kurzen, kostenlosen Ersteinschätzung Rede und Antwort stehen. Rufen Sie mich einfach an. Ich vertrete bundesweit. Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet folgenden Service im Falle einer Abmahnung:

1. Kostenlose, telefonische Ersteinschätzung (Auch ohne Mandatserteilung)

2. Sofortige Reaktion nach Mandatserteilung möglich

3. Ortstermine nicht nötig

4. Kommunikation über E-Mail möglich

5. Rückrufanfragen möglich (Wir rufen an, wenn Sie Zeit haben)

6. Außergerichtliche Verteidigung für einen festen Pauschalbetrag

Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter der Rufnummer 040 411 88 15 70.

Ihr Dr. Alexander Wachs


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