Abmahnung Waldorf Frommer - „Focus“ - 815 EUR

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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen illegalem Filesharing von Glenn Ficarras „Focus“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH - 815,00 EUR

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden für die Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen wegen urheberrechtswidrigem Filesharing des Filmwerks „Focus“ in Tauschbörsen. Sie fordern die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 815,00 EUR (Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR). Der Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 EUR wird aus diesen beiden Ansprüchen zusammengefasst.

Glenn Ficarra und John Requa haben die romantische Gaunerkomödie „Focus“ gedreht. Will Smith spielt darin den erfahrenen Trickbetrüger Nicky Spurgeon, der die attraktive Jess Barett in der Kunst der Täuschung und Blendung unterrichtet. Jess und Nicky entwickeln füreinander romantische Gefühle, können jedoch ihre auf Lüge basierende Beziehung nicht führen. Der Kinostart in den USA war am 27. Februar 2015. In Deutschland startete der Film im März 2015 in den Kinos.

Die Warner Bros. Entertainment GmbH ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Filmwerk „Focus“. Dem zuvor ermittelten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, er habe den Film „Focus“ innerhalb einer sog. Tauschbörse zum Download angeboten. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download ist als illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG rechtswidrig. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist der Warner Bros. Entertainment GmbH gemäß § 19a UrhG vorenthalten.

Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz für „Focus“

Wenn Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, sollten Sie zuerst einmal Ruhe bewahren. Denn wenn Sie die Urheberrechtsverletzung nicht selber begangen haben und auch keinen Einfluss darauf hatten, dass es zu diesem Rechtsverstoß gekommen ist, dann müssen Sie auch keinen Schadensersatz leisten. Die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Das bedeutet, dass Sie erst einmal prüfen sollten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche bestehen, insbesondere wenn Sie zwar Inhaber des Internetanschlusses sind, die Urheberrechtsverletzung aber nicht vorgenommen haben.

In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, dass Sie zwischen der Täterhaftung (die Haftung des Handelnden) und der Störerhaftung (die Haftung dessen, der die urheberrechtsverletzende Handlung eines Dritten ermöglicht hat) unterscheiden.

Als „Störer“ schulden Sie keinen Schadensersatz, sondern nur Unterlassung. Daraus folgt, dass Sie als „Störer“ den geforderten Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR nicht leisten müssen. Sie können allerdings auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden. Die vorgerichtlichen Kosten sind aber gemäß § 97a Abs. 3 UrhG auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1000 EUR beschränkt, so dass nicht mehr Rechtsanwaltskosten als 124,00 EUR gefordert werden können.

In manchen Fällen und nach eingehender Prüfung empfehlen wir, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser können die Folgen der Unterlassungsverpflichtung abgemildert werden – eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, sie verspricht lediglich in Zukunft die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen.

Mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis darstellt. In Fallkonstellationen, in denen Sie als Täter oder Störer für den Rechtsverstoß haften, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Sofern Sie weder Täter noch Störer sind, sollten Sie keine Unterlassungserklärung abgeben.

Beachten Sie, die Unterlassungserklärung stellt eine Willenserklärung dar. Diese Willenserklärung ist auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages mit der Warner Bros. Entertainment GmbH gerichtet. Der entstandene Vertrag gilt als Dauerschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB hier keine Anwendung finden. Daraus folgt, dass die abgegebene Unterlassungserklärung Sie für die Dauer Ihres gesamten Lebens bindet, vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11.

Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen, in denen Klagen aufgrund von Filesharingverfahren abgewiesen wurden, zuletzt Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2015. Der Klage wurde nicht stattgegeben, weil die Möglichkeit bestand, dass auch die Ehefrau des Beklagten die Möglichkeit hatte, die Urheberrechtsverletzung vorzunehmen.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist die tatsächliche Täterschaftsvermutung nicht begründet, wenn auch andere Personen den Internetanschluss nutzen können.“ AG Köln (Az. 125 C 575/14).

Weitere Urteile zu Urheberrechtsverletzungen

BGH Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – „Morpheus“ – Der Bundesgerichtshof hat die Haftungskriterien für Eltern im Morpheus-Urteil entschärft. Der Bundesgerichtshof führte wie folgt aus:

„Die Haftung der Erziehungsberechtigten entfällt komplett, wenn gegenüber dem ausreichend einsichtsfähigen Kind ein Verbot von illegalem Filesharing ausgesprochen wurde. Kontrollpflichten bestehen erst bei konkreten Anhaltspunkten für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind.“

Bemerkenswert ist, dass der Bundesgerichtshof in diesem Fall bereits einen normal entwickelten 13-jährigen als ausreichend einsichtsfähig ansah. Dies bedeutet, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf Minderjährige über 13 Jahre übertragen werden kann (jedenfalls ist davon auszugehen, dass bei Kindern/Jugendlichen mit zunehmendem Alter eine erhöhte Einsichtsfähigkeit unterstellt werden kann).

BGH-Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – „BearShare“ – Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil die Rechte der Anschlussinhaber gestärkt. Hierzu wird im Urteil ausgeführt:

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war.“

Der Bundesgerichtshof stellte fest, der Anschlussinhaber müsse nicht weitergehende Nachforschungen anstellen, etwa ob seine Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt anwesend waren, wie sie konkret das Internet nutzen oder in deren internetfähigen Geräten nach Tauschbörsensoftware bzw. nach dem konkreten Film suchen. Dies sei bereits wegen des Nähe- und Vertrauensverhältnisses innerhalb einer Familie unzumutbar. Allerdings treffe den Anschlussinhaber eine sog. sekundäre Darlegungslast (Darlegung, welche Personen den Internetzugang nutzen konnten) weil er regelmäßig nähere Angaben zum Sachverhalt machen könne.

Rektionsmöglichkeiten

Sie haben die Möglichkeit, auf das Abmahnschreiben der Waldorf Frommer Rechtsanwälte nicht zu reagieren – dies birgt allerdings die Gefahr einer einstweiligen Verfügung die mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren können Sie eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (s. oben). Wir raten Ihnen allerdings von der ungeprüften Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung ausdrücklich ab. Wie bereits oben ausgeführt, können die rechtlichen Konsequenzen zu gravierend sein. Wir empfehlen Ihnen, vielmehr in der Angelegenheit eine in diesem Bereich kompetente Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen.

Wir sind seit einiger Zeit dazu übergegangen, immer mal wieder von unserer Kanzlei erstrittene Urteile mit Filesharing im Volltext online zu stellen, damit sich Betroffene informieren können. Schauen Sie einfachmal auf unserer Internetseite vorbei oder sprechen Sie uns einfach an.

Des Weiteren haben wir auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf Waldorf Frommer Abmahnungen zusammengestellt. Hier finden Sie erste Orientierungshilfen.

Darüber hinaus bieten wir unter der Berliner Festnetznummer die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung an.

Wenn auch Sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für den Film „Focus“ betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Wir würden uns freuen, Sie entsprechend zu unterstützen.

Sievers & Collegen
- Rechtsanwaltskanzlei -


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