Abmahnung wegen fehlender Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug

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Im Rahmen einer Mandatsanfrage ist mir eine Abmahnung wegen fehlender Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug (nach der Richtlinie 2009/48 EG) zur Bearbeitung übergeben worden. Die Abmahnung wird im Auftrag von Frau Claudia Morgan durch Rechtsanwalt Volker Jakob ausgesprochen. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Abmahnung – was ist das?

Eine Abmahnung stellt – allgemein formuliert – eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Eine Abmahnung dient damit der schnellen, kostengünstigen und vor allem außergerichtlichen Streitbeilegung.

Sinn und Zweck einer Abmahnung

Inhalt einer Abmahnung sind verschiedene rechtliche Ansprüche.

In erster Linie geht es um den erhobenen Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch richtet sich darauf, ein rechtswidriges Verhalten abzustellen. Wenn der Anspruch gegeben ist, dann muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Üblicherweise reicht es bei einem bestehenden Unterlassungsanspruch nicht aus, nur den Rechtsverstoß zu beenden.

Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Zu den Ansprüchen gehört der Erstattungsanspruch. Der Kostenerstattungsanspruch stellt sicher, dass dem Abmahner die Kosten seiner Rechtsverfolgung ersetzt werden. Außerdem können Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung erhoben werden.

Der Hauptanspruch aus der Abmahnung: Unterlassung

Wichtigster Bestandteil jeder Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch. Das hat rechtliche und auch finanzielle Gründe. Der Unterlassungsanspruch kann eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage zur Folge haben. Die Kosten aus Unterlassungsverfahren können allgemein als hoch bezeichnet werden. Langfristig muss andererseits bedacht werden, dass nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.

Unternehmer müssen hier doppelt überlegen, wie kurzfristig reagiert werden muss und welche Folgen sich hieraus langfristig ergeben.

Es muss nochmals festgehalten werden, dass das Hauptproblem aus der Abmahnung nicht der Erstattungsanspruch ist. Dieser mag zwar in Einzelfall hoch ausfallen, steht aber dennoch in keinem Verhältnis zu den Folgen aus dem Unterlassungsanspruch.

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Wie im Einzelfall zu reagieren ist, hängt vor allem von den erhobenen Vorwürfen und der Sachlage ab.

Möglich sind zum Beispiel die Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung oder auch die Inkaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens. Für den Einzelfall kann hier keine pauschale Antwort gegeben werden. Erfahrungsgemäß kann erst nach einer umfassenden Würdigung von Sach- und Rechtslage angemessen reagiert werden. Empfehlenswert ist hier eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Angesichts der normalerweise knapp bemessenen Fristen ist eine schnelle Reaktion erforderlich. Ist eine Frist abgelaufen, so kann das Verfahren vor Gericht hohe Kosten auslösen.

Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  •  Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen, ohne den Sachverhalt geprüft zu haben
  •  Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  •  Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
  •  Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  •  Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so helfe ich Ihnen gern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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