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Abmahnung wegen Filesharing - Wann haftet der Anschlussinhaber nicht?

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Der anfängliche Schock ist groß. Sie finden ein Abmahnschreiben einer Abmahnkanzlei (z.B. Waldorf Frommer, Sasse & Partner oder Fareds) in Ihrem Briefkasten. Ihnen wird vorgeworfen, einen Film oder ein Computerspiel in einer Tauschbörse (z.B. BitTorrent) unerlaubt angeboten und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Gefordert wird ein erheblicher Geldbetrag und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Warum haben Sie das Schreiben bekommen?

Sie sind der Inhaber des Internetanschlusses, der für die behauptete Verletzung ermittelt wurde. Es kann nur „bis zur Haustür“ ermittelt werden. Wer tatsächlich den Anschluss genutzt hat und Täter der Verletzung ist, kann nicht ermittelt werden.

Haften Sie als Anschlussinhaber immer?

Nein! Wenn Sie die Tat nicht begangen haben, haften Sie nicht als Täter. Sie müssen genau und nachvollziehbar darlegen können, dass auch ein anderer (z.B. Ehepartner, Kinder oder Mitbewohner) als Täter in Betracht kommt. Das heißt nicht, dass Sie dem Gegner den Täter auf dem Silbertablett servieren müssen. Zwar treffen den Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zumutbare Nachforschungspflichten. Diese gehen jedoch nicht so weit, dass Sie beweisen müssen, dass ein anderer die Tat begangen hat und schon gar nicht, diesen auch als Täter zu benennen.

Auch eine sog. Störerhaftung scheidet in vielen Fällen, z.B. bei ausreichender Belehrung minderjähriger Internetnutzer oder bei volljährigen Nutzern, aus.

Wenn Sie nicht haften, dann müssen Sie nichts zahlen und auch keine Unterlassungserklärung unterschreiben!

Gerne prüfe ich die Rechtslage für Sie im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Erstberatung unter 089 / 76 75 80 92.


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