Abmahnung wegen Nutzung von Produktfotos: CBH mahnt für Motion E-Commerce GmbH ab

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Bildrecht / Fotorecht – Haben Sie eine Abmahnung der Kanzlei CBH im Auftrag der Firma Motion E-Commerce GmbH erhalten, in denen Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Produktfotos genutzt zu haben? Wie sollte man als Empfänger einer solchen Abmahnung reagieren?

Rufen Sie uns gerne unter 0211-54200464 an. Die telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos.

Abmahnung Motion E-Commerce GmbH - was wird gefordert?

In letzter Zeit versendet die Kanzlei CBH Abmahnschreiben im Auftrag der Firma Motion E-Commerce GmbH. Es geht um die nicht gestattete Nutzung von Fotos, an denen diese Firma ausschließliche Rechte haben soll.

In solchen fotorechtlichen Abmahnschreiben wird regelmäßig folgendes gefordert: 

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Ersatz von Abmahnkosten (Anwaltskosten der Abmahnung)
  • Auskunft über den Umfang und Dauer der Rechtsverletzung (diese Auskunft soll zu Bezifferung weiterer Ansprüche dienen, nämlich auf Zahlung eines Lizenzschadensersatzes.

Wie soll man am besten auf eine solche Abmahnung reagieren?

Urheberrechtliche Abmahnungen sollten generell nicht einfach ignoriert werden. Nicht selten treffen die Vorwürfe dem Grunde nach sogar zu. Wenn die gesetzten Fristen ergebnislos verstreichen, kann der abmahnende Rechteinhaber vor Gericht ziehen und seine Ansprüche dort weiterverfolgen. Dies ist in der Regel mit weitaus höheren Kosten verbunden. 

Ähnlich gefährlich kann es jedoch sein, die solchen Abmahnungen üblicherweise beiliegende, vorformulierte Unterlassungserklärung einfach ungeprüft zu unterschreiben. Es wäre zum Beispiel zunächst zu prüfen, ob überhaupt Unterlassungsansprüche bestehen. Selbst in Fällen berechtigter Abmahnungen verpflichtet man sich in vorformulierten Erklärungen häufig zu mehr als man tatsächlich müsste. So können Unterlassungserklärungen oftmals deutlich zurückhaltender formuliert werden als vom Abmahner gewünscht. Die vorschnelle Abgabe einer Unterlassungserklärung birgt auch nicht selten die Gefahr von hohen Vertragsstrafeansprüchen, wenn es beispielsweise nicht gelungen ist, das beanstandete Bildmaterial bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung auch tatsächlich endgültig zu löschen. 

Wir empfehlen, sich hierzu anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, um das Kostenrisiko der verschiedenen Handlungsoptionen professionell zu erörtern, um dann in der Lage zu sein, eine geeignete Strategie wählen zu können.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung wegen einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).  


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