Abmahnung wegen Sterne Klassifizierung eines Hotels ohne deutsche Hotelklassifizierung
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Der Standard eines Hotels wird in der Regel mit sogenannten Hotel-Sternen bezeichnet.
Die Klassifizierung geht dabei von einem Stern bis fünf Sternen. Die Kriterien sind festgelegt und z.B. hier im Internet veröffentlicht.
Wenn mit einem Qualitätssiegel, wie Hotel-Sternen geworben wird, muss es daher eine objektive Bewertung geben. Durchgesetzt hat sich die sogenannte deutsche Hotelklassifizierung.
Hotels dürfen nur mit Sternen werben, sofern sie diese nach Überzeugung anhand objektiver Kriterien durch eine neutrale Stelle zuerkannt bekommen haben. Die neutrale Stelle ist die Deutsche Hotelklassifizierung der DEHOGA.
Der aktuelle Klassifizierungskatalog umfasst jedenfalls aktuell 247 Kriterien.
Sterne-Bewerbung eines Hotels ohne Deutsche Hotelklassifizierung ist wettbewerbswidrig.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bewerbung eines Hotels mit Sternen, ohne dass dieser Sternebewertung eine deutsche Hotelklassifizierung zugrunde liegt, wettbewerbswidrig ist.
Es handelt sich um eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG.
Andere Darstellungen, die ähnlich sind, können ebenfalls wettbewerbswidrig sein
Gleiches gilt im Übrigen für die Verwendung ähnlicher Symbole, die wie ein Stern aussehen, wie z.B. eine Sonne. Eine Hotelbewerbung mit drei Sonnen wäre somit rechtlich das Gleiche, wie eine Hotelbewerbung mit drei Sternen.
Auch andere Bewerbungen, die quasi eine Rufausbeutung der Sterne darstellen, können wettbewerbswidrig sein, wie z.B. die Bewerbung mit „Vier-Sterne-Niveau“.
Wettbewerbszentrale mahnt ab
Eine fehlerhafte Bewerbung eines Hotels mit Sternen ohne deutsche Hotelklassifizierung kann sowohl durch einen Wettbewerber wie aber auch durch einen „Abmahnverein“ abgemahnt werden. Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass aktuell z.B. die Wettbewerbszentrale (WBZ Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) die Bewerbung von Hotels mit Sternen ohne deutsche Hotelklassifizierung abmahnt.
Warum eine derartige Abmahnung für einen Hotelbesitzer ein Problem ist
Wenn ein Hotel oder eine Pension unberechtigt mit Sternen beworben wird, passiert dies in der Praxis nicht nur z.B. auf der Internetseite des Hotels.
Eine Vermarktung eines Hotels ohne die Nutzung der üblichen Buchungsportale findet heutzutage kaum noch statt.
Es kann somit sein, dass ein Hotel auch in einem Buchungsportal unzulässig mit Sternen beworben wird.
So nimmt die Rechtsprechung einen Wettbewerbsverstoß auch bei der Verwendung einer Sterne-Kennzeichnung im Rahmen eines Onlinebuchungsportals für Hotels an. Rechtsprechung gibt es dazu unter anderem für die Portale www.hotel.de und das bekannteste Portal www.booking.com.
Die im Rahmen einer Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung bezieht sich in der Regel nicht nur auf die konkrete Werbung, z.B. auf der Internetseite des Hotels, sondern auch darauf, das Hotel durch Dritte mit Sternen zu bewerben.
Die Hotelbewerbung in Buchungsportalen, Gästeverzeichnissen oder Ähnlichem kann daher von der strafbewehrten Unterlassungserklärung umfasst sein.
In der Praxis dürfte es nicht ganz einfach sein, an sämtlichen Stellen die Sterne-Bewertung zu entfernen, wo diese bspw. über Jahre schon unzulässig verwendet wurde.
Bei einer Abmahnung wegen einer unzulässigen Sterne-Bewertung von einem Hotel sollte daher keinesfalls ohne anwaltliche Beratung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Es gibt andere Alternativen. Gerne berate ich Sie dazu.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung wegen Sterne Klassifizierung eines Hotels ohne deutsche Hotelklassifizierung erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung, z.B. von der Wettbewerbszentrale, wegen einer unzulässigen Werbung mit Sternen für ein Hotel erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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