Auch eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale wegen Werbung mit Sternen für ein Hotel erhalten?

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde wieder einmal eine Abmahnung von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) zur Prüfung vorgelegt. Diesmal geht es um die Werbung mit Sternen für ein Hotel ohne die hierfür erforderliche Klassifizierung durch eine neutrale Stelle gemäß Deutscher Hotelklassifizierung. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zum Vorgehen der Wettbewerbszentrale gegen Wettbewerbsverstöße:

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. ist in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen und somit befugt, im Wege einer Abmahnung gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Informationen über das Vorgehen des Vereins finden Sie auf der Internetseite meiner Kanzlei:

Nur auf den ersten Blick preiswert: Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:

Die weitere mir vorliegende Abmahnung ist an einen Hotelbetreiber gerichtet. Gerügt wird die Werbung mit Sternen ohne die hierfür erforderliche Klassifizierung durch eine neutrale Stelle gemäß Deutscher Hotelklassifizierung. Zur Begründung wird ausgeführt:

„Eine Kennzeichnung mit Hotelsternen sowie eine Werbung mit Sterne-Hinweisen für Hotels suggerieren dem Kunden, dass es sich hierbei um ein klassifiziertes Hotel handelt. Zur Rechtfertigung der Werbung muss daher eine Gütesicherung gemäß der Deutschen Hotelklassifizierung vorliegen. Fehlt eine solche Gütesicherung, wie im vorliegenden Fall, so ist die Werbung wettbewerbswidrig (…).

Auch die Verwendung von Sterne-Symbolen im Logo eines Hotelbetriebes ohne zugrundeliegende Zertifizierung ist unzulässig (...).

Unzulässig ist ferner die Verwendung sterneähnlicher Symbole ohne aktuell gültige Zertifizierung durch eine neutrale Stelle (...).

Gleiches gilt für die Verwendung einer Sterne-Kennzeichnung im Rahmen eines Online-Buchungsportal für Hotels (...).

Auch der werbliche Hinweis auf ein bestimmtes Sterne-Niveau ohne entsprechende Klassifizierung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar (…).“

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll

  • eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und
  • Aufwendungsersatz i.H.v. 374,50 Euro zahlen.

Meine Einschätzung: 

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Bei der Entscheidung über die Reaktion auf die Abmahnung sollten Sie berücksichtigen, dass die Unterlassungsverpflichtungen auch die Beseitigung von Inhalten umfassen. Im Falle der Werbung über Portale müssen daher gegebenenfalls umfassende Überprüfungen und Änderungen erfolgen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

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Foto(s): Andreas Kempcke

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