Abmahnung wegen unerlaubten Filesharings der Kanzlei Negele Zimmel Greuter

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Erneut liegt uns ein Abmahnschreiben der Kanzlei Negele Zimmel Greuter aus Augsburg vor, die für die DBM Videovertrieb GmbH die unerlaubte Verwendung eines pornografischen Filmes durch öffentliches Zugänglichmachen über eine Tauschbörse (Filesharing) vorwirft. 

Die Kanzlei und ihr Vorgehen ist uns gut bekannt, seit vielen Jahren berichten wir auch hier über solche Abmahnungen wegen Filesharing, vgl. bspw.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/-abmahnungen-an-einem-tag-durch-die-kanzlei-negele-zimmel-greuter-beller_021087.html

(Bitte beachten Sie, dass der beispielhaft genannte Artikel aus dem Jahr 2011 stammt und nicht alle Angaben die heutige Rechtslage wiedergeben müssen.)

Auch vorliegend ist der Filmtitel überaus sprechend und plastisch, wie häufig bei Werken dieser Art. Das sollte allerdings im Falle des Erhalts einer solchen Abmahnung nicht davon abhalten, seine Rechte zu wahren. Zum einen sind Rechtsanwälte an die Schweigepflicht gebunden, auch gegenüber dem Ehepartner des Mandanten, zum anderen sind solche Abmahnungen allen Beteiligten (Anwälten, Gerichten) mehr als bekannt. Darüber hinaus sollte man sich gut überlegen, zugunsten der Gegenseite auf seine Rechte zu verzichten und sich den Forderungen ohne Prüfung und unverhandelt zu unterwerfen.

Was sind die Forderungen?

Wie üblich verlangt die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hier sollte man sich sehr genau mit dem Inhalt beschäftigen, möchte (oder sollte) man ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abgeben. Vertragsstrafeansprüche wegen Verstößen gegen das Unterlassungsversprechen (meist wegen fehlenden technischen Verständnisses) liegen uns vor. Eine Modifikation eines beiliegenden Unterlassungsversprechens ist in den allermeisten Fällen sehr sinnvoll.

Weiter verlangt Negele Zimmel Greuter für die DBM Videovertrieb GmbH die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR (einem Streitwert, dem eine gesetzliche Regelung zur Deckung der Anwaltskosten an dieser Stelle entgegensteht).

Zuletzt wird ein Lizenzschadenersatz für die behauptete unberechtigte Nutzung gefordert. 

Was sollte man nach Erhalt einer Abmahnung tun?

Weder sollte man in einer ersten Überreaktion dazu hinreißen lassen, den Forderungen ohne Weiteres nachzukommen. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist kaum noch aus der Welt zu schaffen, bereits gezahlte Kosten allenfalls durch eine Klage zurück zu erhalten. Insbesondere sollte eine auch das jeweilige Werk nicht dazu verleiten, sich vorschnell zu unterwerfen.

Gleichzeitig sollten Sie unbedingt die (meist kurzen) Fristen beachten. Nach Ablauf der Frist droht ein gerichtliches Verfahren, das – je nach Sachverhalt – deutlich teurer werden kann. Auch ohne altruistisch zu klingen, ist die Einschaltung eines (Fach-) Anwaltes schon aufgrund der mindestens 30-jährigen strafbewehrten Bindung und der durchaus hohen Zahlungsforderungen anzuraten.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwälte 

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. Wir freuen uns, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


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