Abmahnung wegen ungenehmigter Verbreitung und Zurschaustellung von Abbildungen von Personen im Internet (Update)

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Das Recht am eigenen Bild bei Abbildungen von Personen im Internet 


Internetbasierte soziale Netzwerke, wie beispielsweise TikTok, Snapchat, Instagram, Facebook, Twitter etc. gehören mittlerweile schlichtweg zum Alltag. Sehen und gesehen werden, spielt dabei eine enorme Rolle. Schnell und unkompliziert kann jeder seine neuesten Fotos mit einem simplen Maus-Klick hochladen und „posten“ d.h. öffentlich zugänglich machen und anderen zur Schau stellen. 

Dies können private Urlaubsfotos, Bilder der letzten Betriebsfeier, ein Foto der neuen Freundin, des eigenen Kindes, der Katze oder schlicht Fotos von Ereignissen oder Erlebnissen, Naturaufnahmen und andere Dinge sein. Häufig handelt es sich um Personenfotos, die nicht nur die eigene Person, sondern auch weitere Personen abbilden. Dabei handelt es sich nicht selten um Aufnahmen, die aus der privaten oder gar der intimen Sphäre einer Person stammen und ohne den Willen der abgebildeten Person entstanden sind oder zumindest ohne deren Willen ins Internet gestellt werden (z.B. Nacktfotos der Ex-Freundin).



Das allgemeine Persönlichkeitsrecht


Sobald Fotos von Personen ins Netz gestellt werden, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalles die Persönlichkeitsrechte der (erkennbar) abgebildeten Person verletzen. Jede Person kann nämlich grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob ihr Abbild im Internet verbreitet und zur Schau gestellt werden soll. Sie muss nicht jede Verbreitung von Fotos, auf denen sie zu sehen ist, hinnehmen. Erst recht dann nicht, wenn es sich um Fotos handelt, die ihre Privat- oder gar die Intimsphäre betreffen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre. Diese "Spähren" sind sogar grundgesetzlich geschützt und somit ein Gut von Verfassungsrang.



Das Recht am eigenen Bild



Das Recht am eigenen Bild als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist einfach-gesetzlich geregelt und dient unter anderem zum Schutz der Privat- und Intimsphäre. Ist man erkennbar auf einem Foto abgebildet und nicht lediglich Beiwerk einer Landschaftsfotografie oder nur einer unter Vielen inmitten einer Versammlung, eines Aufzuges oder einer ähnlichen Veranstaltung, bedarf es grundsätzlich der vorherigen Einwilligung des Abgebildeten, wenn das Foto verbreitet oder zur Schau gestellt werden soll. Darunter fallen insbesondere auch jegliche Veröffentlichungen von Personenfotos im Internet. 

Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen wie z.B. bei Personen der Zeitgeschichte (z.B. Politiker, Sportler), wenn ein sog. Aktualitätsbezug vorhanden ist (z.B. Bericht über den aktuellen Erfolg eines Sportlers bei den olympischen Spielen). In einem solchen Fall bedarf es dann keiner Einwilligung. Entscheidend ist dabei, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse des Einzelnen "in Ruhe gelassen zu werden" überwiegt.


Ansprüche der abgebildeten Person


Findet man ein Foto von der eigenen Person auf Instagram, Facebook oder einem anderen sozialen Netzwerk, ohne dass man zuvor einer solchen Verwendung zugestimmt hat, gewährt das Gesetz umfangreiche Ansprüche (z.B. Unterlassung, Schadensersatz, Schmerzensgeld) gegenüber demjenigen, der das Bild verbreitet, ggf. auch gegenüber dem Betreiber der Plattform bzw. des Portals (z.B. Google, Facebook etc.). 

Die Ansprüche des Abgebildeten können sowohl außergerichtlich (mittels Abmahnung), als auch gerichtlich (z.B. mittels Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Klage) geltend gemacht werden. Wenn der "Täter" namentlich nicht bekannt ist, weil er beispielsweise im Internet nur unter einem Pseudonym (Nick-Namen bzw. Nutzerprofilnamen) auftritt und die dahinter stehende Person nicht zu ermitteln ist, kann in der Regel zumindest gegenüber dem Portal- bzw. Internetseitenbetreiber die Löschung des Fotos erwirkt werden.



Unser Tipp bei der Verletzung des Recht am eigenen Bild



Sollten Sie feststellen, dass Abbildungen Ihrer Person gegen Ihren Willen im Internet zur Schau gestellt bzw. verbreitet werden, ist es ratsam, schnellstmöglich einen im Medienrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Mit der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten unserer Mandanten im Internet sind wir bestens vertraut.

In einem ersten Beratungsgespräch wird zunächst der Sachverhalt erörtert, die Rechtslage geprüft und die rechtlichen Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegenüber dem Rechtsverletzer und ggf. gegenüber dem Internetseitenbetreiber beurteilt und die Möglichkeiten und weiteren Vorgehensweisen besprochen. Sind Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, steht Ihnen in der Regel gegenüber dem Verletzer sogar ein Erstattungsanspruch in Bezug auf die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten oder jedenfalls einen Teil davon zu.


⇒ Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Anwalt für Medien-/Presserecht in Frankfurt am Main. Wir bieten deutschlandweite Hilfe in medienrechtlichen Angelegenheiten.



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