Bilderklau: Wer unerlaubt Fotos nutzt und den Fotografen nicht nennt, muss doppelt zahlen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Doppelter Schadensersatz bei Bilderklau (Fotodiebstahl) und Nichtnennung des Urhebers

Bei Bilderklau und Nichtnennung des Urhebers (Fotografen) bzw. fehlendem Copyrightvermerk muss der Verletzer einen doppelten Schadensersatz zahlen.

Hintergrund

Fotos sind im Internet und in den Medien wie das Salz in der Suppe. Sie vermitteln Inhalte einfacher und einprägsamer als das geschriebene Wort. Zudem transportieren sie Emotionen. Jeder, der eine ansprechende Website gestalten will, benötigt daher Fotos und Bildmaterial. Hierbei werden meistens hochwertige Fotografien professioneller Fotografen verwendet. Wer Fotos nutzen möchte, muss hierfür eine passende Erlaubnis (Lizenz) vom Berechtigten erwerben. Fotos bzw. die Erlaubnis zur Nutzung der Fotos können über das Internet, beispielsweise bei sog. Bildagenturen erworben werden. Hierbei sind die unterschiedlichen Lizenzmodelle genau einzuhalten. Regelmäßig sehen diese vor, dass der Fotograf als Urheber genannt werden muss (sog. Copyright-Vermerk). Nur wenn seitens des Fotografen ein ausdrücklicher Verzicht auf die Nennung vorliegt, ist eine Nennung des Fotografen nicht erforderlich.

Fotografen erleben es leider immer wieder, dass Ihre Werke unlizenziert genutzt werden („Fotodiebstahl”) oder, dass sie namentlich nicht als Urheber genannt werden. In solchen Fällen des Bilderklau liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dem Fotografen stehen als Urheber der Fotos bei Bilderklau gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Rechtsverletzer zu. Der Fotograf kann von demjenigen, der sein Foto unerlaubt nutzt, regelmäßig nicht nur Auskunft, Beseitigung und Unterlassung, sondern auch eine übliche Lizenz als Schadensersatz verlangen (sog. Lizenzanalogie).

Verdopplung des Schadensersatzes bei Nichtnennung des Fotografen

Wird der Urheber (Fotograf) in Fällen des Fotodiebstahls namentlich im sog. Urhebervermerk (Copyright-Vermerk) nicht genannt, kommt sogar eine Verdopplung des Schadensersatzes in Betracht. Denn § 13 UrhG bestimmt, dass der Urheber, also der Fotograf, grundsätzlich einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft, d. h., auf Nennung seiner Person als Schöpfer des Werkes bzw. als Lichtbildner hat.

Das Recht auf Namensnennung ist Ausfluss des sog. Urheberpersönlichkeitsrechts. Die Nennung des Namens dient dem Fotografen zugleich als Werbung für sein Werk und für sein Schaffen. § 13 UrhG dient folglich auch dem gesetzlich normierten Zweck der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (vgl. § 11 S. 2 UrhG). Die Gerichte sprechen dem Fotografen bei Bilderklau in der Praxis bei unterlassener Namensnennung einen eigenständigen Schadensersatzanspruch zu. Dieser beträgt in der Regel bis zu 100 % des zu zahlenden Schadensersatzes. Faktisch findet also eine "Lizenzverdopplung" statt. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren mehrfach bestätigt.

Wo und wie ist der Fotograf zu nennen?

Das Wo und Wie der Namensnennung wird in der Regel in dem Lizenzvertrag zwischen Lizenzgeber (Fotograf bzw. Bildagentur) und Lizenznehmer geregelt. Foto- & Bildagenturen bzw. Stockanbieter haben hierzu Reglungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei Auftragsfotografien ist eine entsprechende individuelle Vereinbarung erforderlich. Besteht diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung, was offenkundig dann der Fall ist, wenn Fotos unerlaubt genutzt werden, ist der Fotograf in der üblichen Art und Weise bzw. an üblicher Stelle zu nennen. Was üblich ist, hängt von der konkreten Verwendung des Fotos und dem Medium, in dem das Foto verwendet wird sowie von Branchengepflogenheiten ab.

Wird ein Foto beispielsweise auf einer Website genutzt, ist der Name des Fotografen in der Regel in unmittelbarer Nähe zu dem Foto anzubringen. Dass kann beispielsweise neben oder unter dem Foto oder auch – soweit lesbar - direkt im Foto der Fall sein. Die Grundregel hierbei lautet, dass aus Sicht des Betrachters immer eine klare Zuordnung zwischen Foto und Fotograf sichergestellt sein muss.

Bisherige Rechtsprechung zur Anbringung des Urhebervermerks bei Fotos im Internet

Eine Urhebernennung auf einer gesonderten Unterseite wie z. B. im Impressum einer Internetseite kommt zwar häufig vor, ist aus den oben genannten Gründen aber nicht zu empfehlen. Nach Ansicht des AG Düsseldorf ist die Einblendung des Namens des Fotografen, wenn der Nutzer den Mauszeiger über das Bild bewegt (sog. Mouseover), keine ausreichende Urhebernennung.

Die Namensnennung im Bild selbst (im Sinne einer Einblendung als "Wasserzeichen") ist nicht erforderlich. Das OLG Köln hat eine anders lautende Entscheidung des LG Köln, die diesbezüglich vor einigen Jahren für erhebliche Verwirrung gesorgt hat, wieder aufgehoben.

Kontakt zum Anwalt für Fotorecht

Sie suchen eine Kanzlei mit Erfahrung und Know-how im Bereich Fotorecht? Zögern Sie nicht, uns anzurufen oder schreiben Sie uns eine E-Mail!

Weitere Informationen zum Fotorecht und zum Thema Bilderklau finden Sie auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Tätigkeitsbereiche - Anwalt für Fotorecht” sowie unter dem Menü "Rechtsprodukte - Hilfe bei Bilderklau".

© 2020 und 2015 RA Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Foto(s): Fotolia.com


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Weber

Beiträge zum Thema