Rechtliche Stolpersteine im Onlinehandel: Werbung mit Prüfsiegeln und Zertifikaten

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Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 30.12.2014 unter dem Az. I-15 U 76/14 entschieden, dass bei Verwendung von Prüfsiegeln bzw. Zertifikaten in der Werbung bzw. in einem Onlineshop die Angaben einer näher erläuternden Fundstelle hinsichtlich der dem verwendeten Prüfsiegel zugrunde liegenden Prüfkriterien erforderlich sind.

Fehlen solche Angaben beispielsweise im Rahmen eines Webshops, dann stelle dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn nähere Angaben über die dem Prüfsiegel zugrunde liegenden Prüfkriterien stellen jedenfalls dann eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar, wenn sich das verwendete Prüfsiegel auf die Produktqualität und/oder die Produktsicherheit bezieht. Das Fehlen näherer Angaben stelle demnach einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn gemäß § 5a UWG handelt wettbewerbswidrig, wer den Verbraucher durch Unterlassen in die Irre führt. Dies ist nach § 5a Abs. 2 UWG insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst wird, dass eine wesentliche Information vorenthalten wird.

Bei der Verwendung von Prüfsiegeln ist folglich insbesondere im Bereich des Onlinehandels bzw. eCommerce Vorsicht geboten! Das Gericht vertritt die Auffassung, dass dem Verbraucher zumindest die Option offenstehen muss, nähere Informationen zu den Prüfkriterien zu erhalten. Die Anforderungen an die vom Werbenden bzw. Onlinehändler zur Verfügung zu stellenden Informationen und deren Umfang hängen dabei unter anderem auch von den Möglichkeiten und Begrenzungen des eingesetzten Kommunikationsmittels ab. Dieser gibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5a Abs. 2 UWG. Bei der Verwendung eines Prüfsiegels in einer Internetwerbung bzw. im Rahmen eines Webshops ist es nach Auffassung des OLG Düsseldorf regelmäßig zumutbar, Angaben zu den angewandten Prüfkategorien bzw. Prüfkriterien zumindest mittels eines Links zur Verfügung zu stellen.

Da nach Auffassung des Senats des OLG Düsseldorf die Frage der Fundstellenangabenpflicht im Zusammenhang mit zertifikatsbezogener Werbung sowie der Pflicht zur Bereitstellung diesbezüglicher Informationen einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts bedürfen, hat der Senat die Revision zugelassen.

© RA Christian Weber, 11.02.2015


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