Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen irreführender Werbung durch Hinweis „sofort lieferbar“

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Der Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit einer Ware ist wettbewerbswidrig und kann eine Abmahnung zur Folge haben, wenn die Ware tatsächlich nicht lieferbar ist.

Bereits im Jahr 2005 hatte der Bundesgerichtshof auf Grundlage der damals gültigen Gesetzeslage darauf hingewiesen, dass im Onlinehandel die Lieferzeit konkret angegeben werden muss, wenn eine Ware nicht unverzüglich geliefert werden kann (BGH, I ZR 314/02). Die Rechtsprechung hat daraufhin bei Lieferzeitangaben „ca.-Angaben“, Angaben von „in der Regel 2 bis 3 Tage“ sowie den Zusatz „voraussichtliche Versanddauer ...“ als zu ungenaue Versanddauerbestimmung angesehen und darin einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB gesehen (OLG Bremen, 2 W 55/09; OLG Hamburg, 2 U 49/12; OLG Frankfurt, 6 W 55/11; OLG Hamm, I-4 U 105/12). Solche Angaben führen daher regelmäßig zu einer Abmahnung.

Nach der seit Juni 2014 geltenden Rechtslage, nach der der Versandhändler sogar gesetzlich verpflichtet ist, im Rahmen der ihn im Fernabsatz treffenden Informationspflichten die Lieferzeiten immer genau anzugeben (§ 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB), gelten die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (siehe oben) erst recht.

Das Landgericht Aschaffenburg hat daher beispielsweise in einem Fall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Irreführung für berechtigt erachtet, weil ein Händler auf die sofortige Lieferbarkeit für ein Produkt hingewiesen hatte, obwohl das damit beworbene Produkte tatsächlich nicht geliefert werden konnte (vgl. LG Aschaffenburg, Anerkenntnisurteil v. 19.08.2014, 2 HK O 14/14).

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass nicht nur Konkurrenten, sondern auch viele Hersteller die Lieferbarkeit ihrer eigenen Produkten im Onlinehandel überprüfen und Abmahnungen gegenüber Händlern aussprechen, wenn ein Produkt in einem Onlineshop als „sofort lieferbar“ angepriesen wird, obwohl das betreffende Produkt in der entsprechenden Menge gar nicht auf dem Markt verfügbar ist.

Internethändler sollten den Kunden immer aktuell über die tatsächlichen Lieferzeiten informieren und bei der Lieferzeitangabe nicht vergessen, dass auch etwaige Banklaufzeiten und Postwege in die Berechnung des Liefertermins einbezogen werden müssen.

Sind Sie Onlinehändler? Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf einen rechtssicheren Onlineauftritt. Sollten Sie bereits eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, beraten wir Sie und helfen Ihnen bei der Rechtsverteidigung.

Weitere rechtliche Informationen zum Wettbewerbsrecht sowie zum Onlinerecht und eCommerce erhalten Sie unter wesaveyourcopyrights.com.

© 2015 Rechtsanwalt Christian Weber, www.wesaveyourcopyrights.com

 


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