Abmahnung wegen unvollständiger Widerrufsbelehrung

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Mittlerweile dürfte allen Betreibern von Online- und eBay-Shops bekannt sein, dass die Verwendung einer Widerrufsbelehrung, die noch auf die längst weggefallenen §§ 1 und 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) verweist, als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2011, Az. I-4 U 35/11 und Urteil vom 13.10.2011, I-4 U 99/11).

Zahlreiche Internet-Händler haben aber offenbar nicht bemerkt, dass sich durch das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" im August 2011 auch innerhalb des BGB einige Paragraphen verschoben haben und die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung nicht mehr Bezug auf § 312 e BGB, sondern auf § 312 g (neue Fassung) BGB nimmt.

Die Verwendung einer unvollständigen Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf die Pflichten des Unternehmer gemäß § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB stellt ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß dar, so das Landgericht Aschaffenburg (Beschluss vom 07.01.2013, 1 HK O 3/13, rechtskräftig).

Jeder Online- und eBay-Händler sollte in regelmäßigen Abständen prüfen (lassen), ob Widerrufsbelehrung, AGB, Angebotsbeschreibungen und Bestellvorgang mit der gültigen Gesetzeslage und den strengen Anforderungen der Rechtsprechung konform gehen.


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