Widerrufsbelehrung muss übersichtlich gestaltet sein

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Online-Händler, die ihre Widerrufsbelehrung als Fließtext ohne Absätze und ohne die deutlich abgesetzten Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“ und „Folgen des Widerrufs“ vorhalten, begehen damit einen Wettbewerbsverstoß.

Dies hat das Landgericht Ellwangen entschieden (Beschluss vom 07.04.2015, 10 O 22/15; rechtskräftig).

Auch wenn das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) nicht exakt übernommen werden muss, so erfüllt jedenfalls eine Widerrufsbelehrung als Fließtext ohne Absätze nicht die Anforderungen einer klaren und verständlichen Information über die Ausübung und Folgen des Widerrufs. Betreiber von Online-Shops und gewerbliche eBay-Verkäufer sollten deshalb darauf achten, dass ihre Widerrufsbelehrung übersichtlich gestaltet und für den Verbraucher gut lesbar ist.

Ferner hat das LG Ellwangen bestätigt, dass der Bestell-Button eines Online-Shops nicht mehr mit „Bestellung absenden“ beschriftet sein darf. § 312 j Abs. 3 BGB sieht die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung vor. Händler, die dies noch nicht umgesetzt haben, handeln wettbewerbswidrig.

Außerdem hat das LG Ellwangen entschieden, dass gewerbliche eBay-Verkäufer den Verbrauchern das Muster-Widerrufsformular vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen müssen. In der Praxis sollte daher das Formular unter die Widerrufsbelehrung gesetzt werden. Auch dabei ist auf eine übersichtliche Gestaltung entsprechend der amtlichen Vorlage zu achten.


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