Abmahnung Zierhut IP für die Zapf Creation AG „Baby Born“ vom 24.01.2023

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Aktuell wurde uns erneut eine Abmahnung der Zapf Creation AG durch die Kanzlei Zierhut IP aus München vorgelegt. Gegenstand ist hierbei der Vorwurf, unsere Mandantschaft habe auf der Verkaufsplattform „etsy“ Puppenzubehör im Geschäftsverkehr angeboten und dabei die Marke „Baby Born“ in unzulässiger Weise verwendet.


Angegriffen wird hier eine konkrete Artikelbeschreibung, welche unsere Partei für das Angebot einer Puppenbekleidung verwendet hat.


Im Rahmen des Abmahnschreibens wird darauf hingewiesen, dass die Marke in rechtswidriger Weise für Puppenzubehör verwendet werde und diesbezüglich entsprechender Schutz bestünde.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Von unserer Mandantschaft wird die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, in der sich unsere Partei dazu verpflichten soll, dass Zeichen „Baby Born“ für Puppenzubehör nicht mehr zu verwenden.


Ferner werden im Rahmen dieses Abmahnschreibens Auskunftsansprüche sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Insgesamt werden von unserer Partei Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 200.000,00 € gefordert, was unter Annahme einer Reduzierung einem Betrag in Höhe von 2.518,10 € entspricht.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Häufig wird fälschlicherweise angenommen, dass bei der Verwendung eines Markenzeichens bereits per se eine Markenrechtsverletzung angenommen werden kann. Dem ist jedoch mit Nichten so. Die reine Verwendung eines Kennzeichens bedeutet vom Grundsatz her noch keine Verletzung eines Markenrechtes eines Dritten. Vielmehr ist hierbei Voraussetzung, dass die Verwendung des Kennzeichens auch in markenmäßiger Weise erfolgt. Dies bedeutet vereinfacht gesagt, dass durch die konkrete Verwendung in der konkreten Ausgestaltung der Eindruck nach außen entsteht, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um ein solches des Markeninhabers handelt. Ob dies der Fall ist, ist häufig auf dem ersten Blick gar nicht so einfach zu beantworten. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht zählt, wird dies jedoch mit großer Sicherheit einschätzen und prüfen können.


Ein weiterer Aspekt, der stets eine große Rolle spielt, ist die Frage, inwieweit das konkrete Produkt im Rahmen des sogenannten geschäftlichen Verkehrs angeboten wird. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt immer dann vor, wenn das entsprechende Angebot nicht auf rein privater Ebene erfolgt. Hier sind die Übergänge fließend. Jedoch ist festzustellen und darauf hinzuweisen, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Regelfall schneller durch die Gerichte angenommen wird, als es nach unserer Erfahrung durch den Abmahnadressaten selbst eingeschätzt wird. Auch dies können wir jedoch mit der notwendigen Rechtssicherheit beantworten.


Wie können wir Ihnen in der Sache weiterhelfen?


Selbst für den Fall, dass die Abmahnung vom Grunde her berechtigt ist – dies bedeutet, dass tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt – gelingt es uns regelmäßig geltend gemachte Beträge zu reduzieren. Nach unserer Auffassung ist es jedoch viel wichtiger für Sie die erforderliche Rechtssicherheit herzustellen, die unter anderem dadurch erreicht wird, indem eine ordnungsgemäße die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die durch die Kanzleien vorgefertigten Erklärungen sind im Regelfall nachteilig und werden von uns stets abgeändert und so abgefasst, dass hiermit keinerlei Anerkenntnisse verbunden sind.


Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Lassen Sie uns das Abmahnschreiben gerne vorab per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen oder rufen Sie uns unmittelbar an. Gerade in den sogenannten „Baby Born Fällen“ haben wir bereits zahlreiche Mandanten beraten und auch gegenüber der Kanzlei Zierhut IP vertreten.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.



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