Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer für die LEONINE Distribution GmbH

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Die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen hat dazu geführt, dass zahlreiche Rechteinhaber bereits seit Jahren hiergegen vorgehen. Seit einigen Jahren wird in solchen Fällen üblicherweise eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die dann eine Abmahnung im Namen des jeweiligen Rechteinhabers ausspricht. Unter Setzung knapper Fristen werden hier meisten unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht. Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten sind das Resultat der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung.

Überblick zur Abmahnung

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: LEONINE Distribution GmbH
Betroffenes Werk: Valerian - Die Stadt der Tausend Planeten

Was ist eine Abmahnung?

Jede Abmahnung verfolgt in erster Linie das Ziel, rechtswidriges Verhalten zu beenden. Das Ziel einer Abmahnung wegen Filesharing ist es, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen im Internet zu verhindern. Wenn Werke eines Rechteinhabers - z.B. Filme oder Musik - im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Damit steht nicht der Download eines Werkes im Vordergrund, sondern dessen Upload. Die Nutzung von Tauschbörsen beruht auf dem einfachen Prinzip, dass empfangene Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben werden.

Rechtslage im Bereich Filesharing

Die Rechtslage im Bereich Filesharing ist nicht statisch, sondern entwickelt sich laufend fort. In den letzten Jahren musste der BGH sich mehrfach mit Fragen aus dem Bereich Filesharing befassen. Insoweit sind also einige Fragen mittlerweile geklärt worden. Die Rechtsfragen in diesem Bereich sind jedoch so umfassend, dass auch die Entscheidungen des BGH nur zu einer teilweisen Klärung beigetragen haben.

Zu Beginn eines jeden Verfahrens wegen einer Filesharing-Abmahnung steht die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber wird damit immer erst einmal als Täter vermutet und muss daher auch dann, wenn er nicht verantwortlich sein sollte, auf eine Abmahnung reagieren. Aufbauend auf der Vermutungshaftung des Anschlussinhabers werden Unterlassungsansprüche ebenso wie Zahlungsansprüche auf Schadenersatz du rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Erst wenn der Anschlussinhaber es schafft, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, dann bestehen die Ansprüche nicht mehr. Vor allem soweit es dabei um die sog. sekundäre Darlegungslast geht, ist die Rechtslage alles andere als eindeutig. Die sekundäre Darlegungslast bezieht sich auf das Aufzeigen eines alternativen Geschehensablaufs: wer - wenn nicht der Anschlussinhaber - kommt als Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung in Betracht? Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist derzeit umstritten.

Anwaltskosten und Schadenersatz

Wenn in einer Abmahnung zugleich Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, dann handelt es sich dabei um Schadenersatz und Kostenerstattungsansprüche. Nicht selten kommen so sehr hohe Zahlungsforderungen in Höhe von mehreren hundert Euro zustande. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Es gilt hier: ohne Prüfung - keine Zahlung. Zur Prüfung gehört dabei natürlich auch, in welchem Umfang die Zahlungsansprüche gerechtfertigt sind. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Betroffene sollten den Blick jedoch eher auf den Unterlassungsanspruch richten. Tatsächlich sind die rechtlichen Wirkungen von Unterlassungsansprüchen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht viel weiter.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung - egal in welcher Form diese abgegeben wird - grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

Möglicherweise liegt der Abmahnung bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Es muss immer für den Einzelfall geklärt werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und wie diese formuliert werden muss. Über das weitere Vorgehen sollte sich der Abgemahnte nach Beratung durch einen Rechtsanwalt klar werden.

Was Sie tun können

  • Jede Abmahnung stellt ein Problem für den abgemahnten Anschlussinhaber dar. Dieses Problem kann aber gelöst werden.
  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Gegner auf
  • Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab - möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage
  • Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
  • Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten

Wie sieht die richtige Verteidigung gegen eine Abmahnung aus?

Wenn der Sachverhalt entsprechende Möglichkeiten bietet, dann ist die beste Vorgehensweise, alle erhobenen Ansprüche zurückzuweisen. Möglich ist das, wenn der Anschlussinhaber sich selbst entlasten kann und zudem die sekundäre Darlegungslast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlungsansprüche entfallen bei nicht gegebener Haftung natürlich auch.

Fazit für Abmahnungen

Auch wenn sich durch die seit dem 01.10.2013 geltende neue Rechtslage (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) die Ausgangslage nach einer Abmahnung jedenfalls aus Kostensicht etwas gebessert hat, so raten wir aufgrund der komplexen Materie nach wie vor dazu, eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche, sondern die sekundäre Darlegungslast rückt auch in Anbetracht der Entwicklung in der Rechtsprechung viel mehr in den Fokus.

Exkurs

Gehen Sie nicht davon aus, dass es sich hier bei Filesharing-Abmahnungen um eine reine "Abzocke" von Verbrauchern handelt. Auch vor Gericht wird wegen solcher Urheberrechtsverletzungen gestritten. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich so frühzeitig als möglich an einen Anwalt zu wenden. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Gerne werde ich Sie auch nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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