Veröffentlicht von:

Abmahnungen von Waldorf Frommer - wie Sie richtig reagieren

  • 2 Minuten Lesezeit

Die in München ansässige Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt weiter im Namen der großen Medienunternehmen wie z.B. Warner Bros. Entertainment GmbH, Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH oder Studiocanal GmbH die Inhaber von Internetanschlüssen ab. Hintergrund soll ein „illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss“ sein.

Inhalt der Abmahnung

Ihnen wird vorgeworfen, die Urheberrechte an einem Film oder einer TV-Serie verletzt zu haben, indem das Werk über eine Tauschbörse angeboten wurde. Sie werden aufgefordert, eine anliegende Unterlassungserklärung abzugeben und darüber hinaus den geforderten Vergleichsbetrag fristgerecht zu überweisen.

Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung müssen Sie nur abgegeben, wenn Sie entweder die Tat selbst begangen haben (Täterhaftung) oder es versäumt haben, den Täter zu belehren, dass er kein Filesharing über Ihren Anschluss betreiben darf (Störerhaftung). Wen Sie belehren müssen, ist für zahlreiche Konstellationen noch nicht geklärt. Volljährige Familienangehörige jedenfalls gehören nicht dazu.

Bei der Abgabe der Unterlassungserklärung handelt es sich um ein folgenreiches Versprechen. Sie binden sich durch die Erklärung lebenslang und müssen im Falle des Verstoßes eine Vertragsstrafe zahlen. Daher ist bei Abgabe der Unterlassungserklärung darauf zu achten, dass Ihre Interessen gewahrt sind. In diesem Fall stelle ich Ihnen eine modifizierte Unterlassungserklärung zur Verfügung.

Geldforderung

815 € fordert Waldorf Frommer für das illegale Anbieten eines Films. Diese Forderung besteht aus einem Schadensersatzanspruch (600 €) und den Rechtsverfolgungskosten (215 €). Schadensersatz müssen Sie nur im Falle der Täterhaftung zahlen. Haften Sie weder als Täter oder als Störer, müssen Sie auch nicht zahlen. Eine Entlastung gelingt aber nur, wenn konkrete Tatsachen angegeben werden, warum ein Anderer als Täter in Betracht kommt. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass Sie der Gegenseite einen Täter auf dem Silbertablett servieren.

Die richtige Reaktion

  1. Nehmen Sie keinen Kontakt zur Anwaltskanzlei auf, weder telefonisch noch schriftlich! Über das Telefonat wird in der Regel ein Protokoll gefertigt. Dabei können Ihre Aussagen leicht als Geständnis oder als Vergleichsvereinbarung gewertet werden.
  2. Eine Reaktion ist in fast allen Fällen sinnvoll. Das Ignorieren der Abmahnung kann teuer werden.
  3. Nutzen Sie das Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falles. In zahlreichen Fällen ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt, so dass es eine für alle Fälle geltende Pauschalempfehlung nicht gibt. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Dritter die Tat begangen hat oder als Täter in Betracht kommt.
  4. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und zahlen Sie nicht, auch keinen Teilbetrag, bevor ein fachkundiger Rechtsanwalt Ihren Fall geprüft hat.

Das biete ich Ihnen

Ich biete Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung, wobei ich Ihren Fall individuell begutachte. Nach der ersten Einschätzung können Sie sich entscheiden, ob Sie mich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragen wollen. Hier vertrete Sie zu einem fairen Festpreis, der vor der Beauftragung zwischen uns vereinbart wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Pantke

Beiträge zum Thema