Abmahnungen wegen Filesharing – Was muss ich beachten?

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Wer eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten hat, sollte ein paar einfache Regeln befolgen. So behält man die Situation klar im Griff und „verschenkt“ nichts an die Gegenseite.

Jedenfalls muss man die Sache regulieren. Es ist ein Verstoß gegen das Urhebergesetz ermittelt worden (§ 19a UhrG). Man hat festgestellt, dass von dem Internetanschluss in Ihrem Haus, eine Datei mit Musik, Film und TV-Serie oder Teile eines Computerspieles mit Anderen im Netz getauscht worden ist.

1. Ignorieren Sie die Abmahnung daher nicht!

Oft wird berichtet, dass nach dem Erhalt der Abmahnung nichts mehr passiert ist, und man diese somit ignorieren kann. Hiervor raten wir Ihnen allerdings dringend ab. Oft ist es so, dass kurz vor der Verjährung (3-jährige Frist für die Rechtsanwaltsgebühren/den Unterlassungsanspruch) seitens der Abmahnkanzlei ein Mahnbescheid beantragt wird. Das kann man sich sparen, wenn man vorher die Sache anpackt. Auch wenn Sie über eine längere Zeit nichts von der Abmahnkanzlei gehört haben, sollten Sie nicht von einer Erledigung der Sache ausgehen. Zudem haben die Fristen, insbesondere die zur Abgabe der Unterlassungserklärung, einen Hintergrund. Nach Ablauf der Frist wird sich der Rechteinhaber überlegen, ob er die Ansprüche gerichtlich einfordert.

2. Nehmen Sie bitte keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf!

Auf keinen Fall sollten Sie versuchen, die Abmahnkanzlei zu kontaktieren. Oft werden hierbei Informationen preisgegeben, die sich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu Ihren Ungunsten auswirken können. Einige Kanzleien fordern in ihren Abmahnungen sogar ausdrücklich dazu auf, sie zu kontaktieren. Meistens kommt dies unter dem Vorwand vor, mögliche Verständnisfragen klären zu können. In Wirklichkeit aber werden die Mitarbeiter versuchen, Informationen zu erlangen oder Sie zu einem Vergleich zu drängen.

3. Geben Sie vorschnell keine (modifizierte) Unterlassungserklärungen ab!

Die Abmahnungen enthalten üblicherweise auch ein Muster für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Dieses ist deutlich zu Gunsten der Abmahnkanzlei gestaltet und geht in der Regel über das Erforderliche hinaus. Klären Sie zunächst die Frage der Haftung, bevor Sie überhaupt die Unterlassung erfüllen. Deshalb sollten Sie einen Anwalt kontaktieren. Dieser hilft Ihnen im Haftungsfall, eine modifizierte Erklärung anzufertigen. Darüber hinaus stellt die Abgabe einer Muster-Unterlassungserklärung oft die Anerkennung des Anspruchs der Gegenseite dar. Deshalb sollten Sie – falls Sie nichts „verbrochen“ haben – auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgeben. Dasselbe gilt für die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, wozu häufig auf verschiedenen Webseiten (mitunter auch von Anwälten) geraten wird. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass Unterlassungserklärungen lebenslänglich gelten. Man sollte eine solche haftungsträchtige Erklärung somit wirklich nur dann abgeben, wenn ein Unterlassungsanspruch geschuldet wird. Ob dies der Fall ist, kann Ihnen ein Filesharing erfahrener Anwalt mitteilen.

4. Zahlen Sie nicht den geforderten Schadensersatz

Auch die (nur teilhafte) Zahlung der geforderten Schadensersatzkosten stellt eine Anerkennung des gegnerischen Anspruchs dar. Vor einer Zahlung sollten Sie sich deshalb unbedingt von einem Anwalt beraten lassen, der Ihnen sagen kann, ob und in welchem Umfang Sie haften.

Sollten Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen Erstberatungsservice. Zusammen erstellen wir eine maßgeschneiderte Lösung für Ihren Fall.


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