Abnahme von Planungsleistungen durch schlüssiges Verhalten

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Im Werkvertragsrecht kommt der Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber eine zentrale Bedeutung zu. So knüpfen neben dem Vergütungsanspruch des Unternehmers auch die Gewährleistungsrechte des Bestellers an diese Handlung an. Allerdings kann die Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2010 (Aktenzeichen: VII ZR 64/09) entschied. Diesem Richterspruch lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Im Auftrag des Bauherrn eines Einfamilienhauses erstellte ein Statiker im Jahr 2001 die Tragwerksplanung. Die entsprechende Schlussrechnung beglich der Bauherr im November 2001 ohne Abzüge und Einwände. Erst im Folgejahr kam es wegen angeblicher Mängel zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Gleichwohl bezog der Bauherr im Sommer 2002 das nahezu fertig gestellte Haus. Spätestens im September 2003 war der Bauherr im Besitz aller Unterlagen, die ihm eine Prüfung der Planungsleistung des Statikers ermöglichten. Dennoch forderte er Anfang 2004 weitere Unterlagen an und erhob schließlich Klage.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Kläger die Leistung des Beklagten spätestens im Dezember 2003 konkludent, also durch schlüssiges Verhalten abgenommen habe, indem er innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist keine Rügen vorgebracht habe. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billige. Habe der Kläger Mängelansprüche geltend machen wollen, hätte er sich die gem. § 640 Abs. 2 BGB innerhalb der Prüfungsfrist vorbehalten müssen.


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