Abo-Fallen

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Heutzutage lauern Abo-Fallen überall, sei es am Computer, Tablet oder Smartphone. Die bekanntesten Abo-Fallen sind „kostenlose“ Registrierungen für Onlineangebote, Online-Dating-Portale mit Probe-Abo oder auch plötzliche Drittanbieterkosten auf der Handyrechnung. Wichtig ist, dass bei solchen Abo-Fallen kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Ein Vertrag kann nur dann geschlossen werden, wenn beide Vertragsparteien von dem Vertragsschluss wissen, diesen wollen, und die wesentlichen Details wie Vertragsinhalt und Vertragskosten kennen.

Es gibt zahlreiche rechtliche Möglichkeiten, um aus einem ungewollten Vertrag wieder herauszukommen.

1. Widerruf

Verbraucher haben grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Ein Widerruf ist innerhalb von 14 Tagen möglich, nachdem man den „Vertrag“ abgeschlossen und eine Widerrufsbelehrung erhalten hat. Wenn keine Widerrufsbelehrung erfolgte, kann noch bis 12 Monate und 14 Tage nach dem angeblichen Vertragsschluss widerrufen werden.

2. Anfechtung wegen Irrtum/Täuschung

Eine Anfechtung beseitigt den Vertragsschluss von Anfang an und macht ihn vollständig nichtig. Wichtig ist, dass die Anfechtung umgehend erklärt wird, nachdem man von dem Irrtum erfahren hat. Die Anfechtung wegen Täuschung kann innerhalb von einem Jahr erklärt werden.

3. Unwirksame AGB

Wurden die Kosten des Vertrags lediglich in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gesetzt, so kann die Einwendung der „überraschenden Klausel“ vorgetragen werden. Diese Einwendung besagt, dass vertragswichtige Regelungen wie Leistung und Preis immer im Hauptvertrag stehen müssen, niemals aber im Kleingedruckten. Ist das doch der Fall, so ist die Regelung unwirksam und wird so behandelt, als ob es sie überhaupt nicht gibt.

In der Regel erhalten die Nutzer jedoch weiterhin Rechnungen oder Mahnungen. Das Wichtigste ist, dass nicht gezahlt wird.

Es ist zu empfehlen, alle hier angesprochenen rechtlichen Möglichkeiten gleichzeitig in einem einzigen Schreiben geltend zu machen. Das ist die sicherste Möglichkeit, um aus dem Vertrag herauszukommen. Es sollte darauf geachtet werden, dass das Schreiben bei dem Betreiber der Vertragsfalle tatsächlich ankommt, sodass der Zugang später nachgewiesen werden kann. Sicherheitshalber sollte der Brief entweder als Einschreiben/Rückschein oder als Einschreiben/Einwurf versandt werden.

 RAin Diana Hopf

[Detailinformationen: RAin Diana Hopf, Tätigkeitsschwerpunkt Allgemeines Zivilrecht, Tel. (0351) 80 71 8-0, hopf@dresdner-fachanwaelte.de]

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