Abordnung / Versetzung / Zuweisung / Umsetzung im Beamtenrecht - Unterschiede und rechtliche Möglichkeiten

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Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sehen sich oftmals mit Wünschen oder Maßnahmen konfrontiert, die sich auf eine andere Dienststelle oder einen anderen Arbeitsbereich beziehen. Hierfür gibt es im Beamtenrecht verschiedene zur Verfügung stehende Maßnahmen, die kurz beschrieben werden sollen. Sollte eine dieser Maßnahmen gegen den Willen der Beschäftigten erfolgen, ist natürlich wichtig zu wissen, wie man sich dagegen rechtlich zur Wehr setzen kann. 

Eine Abordnung ist eine vorübergehend Übertragung eine anderen AufgabenbereichsDie Abordnung ist durch eine vorübergehende vollständige oder teilweise Übertragung eines anderen vergleichbaren Aufgabenbereichs an einen Beamten oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn gekennzeichnet (§ 27 BBG). Zulässig ist eine Abordnung nur, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. Wichtig ist, dass bei einer Abordnung in bestimmten Fällen eine Zustimmung des Beamten oder der Beamtin und die Einbindung des Personalrats erforderlich ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG § 27 Abs. 3 BBG).  

Die von einer Abordnung betroffenen Beamten oder Angestellten können gegen eine Abordnung, die gegen den Willen ausgesprochen wurde, gerichtlich vorgehen. Falls ein Widerspruchsverfahren erforderlich ist, wird erst dieses durchlaufen und dann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. 

Eine Versetzung ist die dauerhaft Übertragung eines Aufgabenbereiches bei einer anderen Behörde 

Eine Versetzung widerum ist auf Dauer angelegt (§ 28 BBG) und ist nur zulässig, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. Eine "Strafversetzung" aufgrund disziplinarischen Maßnahme kann daher nicht wirksam erfolgen. Aufgrund der Dauerhaftigkeit ist eine Versetzung auch mitbestimmungspflichtig § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.

Gegen eine Versetzung, die gegen den Willen ausgesprochen wurde, kann grundsätzlich gerichtlich vorgegangen werden. Hier wird - wie auch bei der Abordnung - zunächst ggf. Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt und sodann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht.

Mit einer Zuweisung werden vorübergehend oder dauerhaft Aufgabenbereiche in einer öffentlichen Einrichtung übertragen.

Von einer Zuweisung wird gesprochen, wenn Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorübergehend ganz oder teilweise dem Amt entsprechende Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber zugewiesen werden. Dabei ist der andere Arbeitgeber eine öffentliche Einrichtung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechts einzuordnen ist, wie bspw. Anstalten oder Stiftungen. Grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Zuweisung ist die Zustimmung der entsprechenden Beschäftigten. Eine Ausnahme vom generellen Zustimmungserfordernis ist jedoch vorgesehen, wenn die Dienststelle organisatorisch umgewandelt wird.

Mit einer Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Änderung des Aufgabenbereichs verbunden

Eine Umsetzung ist die dauerhafte oder zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens bzw. Amtes innerhalb derselben Behörde und kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden Gesetzlich ist eine Umsetzung nicht geregelt und kann ohne Zustimmung des Beamten und der Beamtin vorgenommen werden. Ein rechtliches Vorgehen gegen die Maßnahme einer Umsetzung erweist sich oftmals als schwierig, da dem Arbeitgeber ein sehr weiter Ermessensspielraum zugesprochen wird, um so die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gewährleisten zu können. Es dürfen aber keine sachlichen Gründe nur vorgeschoben werden, um die Umsetzung zu rechtfertigen, oder die Entscheidung zur Maßnahme gar willkürlich getroffen werden.

Falls Sie Fragen zur möglichen Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall haben sollten, melden Sie sich gerne bei mir. Sie erreichen mich unter den Telefonnummern 0421-70908850 oder 0176-32010127 und per Email unter info@klein-rechtsanwaeltin.



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