Festsetzung der Versorgungsbezüge bei Beamten - wie wichtig ist die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten?

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Ruhegehaltfähige Vordienstzeiten spielen eine entscheidende Rolle bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge für Beamte, da sie die Höhe der Pension entscheidend beeinflussen können.

1. Was sind Vordienstzeiten?

Vordienstzeiten sind Zeiten beruflicher Tätigkeit vor der Verbeamtung, die unter bestimmten Bedingungen bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden.

2. Welche Vordienstzeiten können als ruhegehaltfähig anerkannt werden?

Zu den berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten können folgende Zeiten zählen:

Zeiten im öffentlichen Dienst

  • Vorherige Beschäftigung als Beamter auf Widerruf oder Probe, wenn das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgt;
  • Zeiten als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), sofern sie als „förderlich“ anerkannt werden (§ 10 BeamtVG).

Wehr- und Zivildienstzeiten

  • Wehrdienst oder Zivildienst kann ruhegehaltfähig sein (§ 16 BeamtVG);
  • Dies betrifft auch Zeiten als Soldat auf Zeit, die nach bestimmten Regeln angerechnet werden.

Sonstige förderliche Zeiten

  • Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für das Amt von Bedeutung sind (§ 12 BeamtVG);
  • Hochschulzeiten nur in besonderen Fällen, z. B. für Professoren oder Beamte, die für die Ausübung ihres Dienstes ein Studium benötigt haben.

3. Auswirkungen auf die Pensionshöhe

Die Höhe der Pension richtet sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und dem letzten Grundgehalt. Dabei beträgt die Ruhegehaltshöhe 1,79375 % pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr (max. 71,75 % der letzten Dienstbezüge). Wichtig zu wissen ist hier, dass durch eine Anerkennung von Vordienstzeiten die Versorgungsansprüche deutlich angehoben werden können, da sich Vordienstzeiten auf die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit positiv auswirken.

4. Widerspruch oder Klage gegen den Festsetzungsbescheid

Sollten Sie einen Festsetzungsbescheid erhalten haben, der Ihrer Meinung nach fehlerhaft oder unvollständig ist, kann dies im Wege eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens korrigiert werden.

Gerne können Sie mich kontaktieren, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens überprüfen zu lassen. Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 0421-70908850 oder aber per E-Mail unter info@klein-rechtsanwaeltin.de



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