Abordnung, Versetzung und Umsetzung im Beamtenrecht

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Die Begriffe der Abordnung, der Versetzung um Umsetzung spielen im Beamtenrecht eine große Rolle. Oftmals werden sie also Oberbegriff gewählt für eine Veränderung des Dienstpostens. Allerdings unterscheiden sie sich sowohl in der Rechtsfolge als auch vom Rechtsschutz her.

Umsetzung

Die beamtenrechtliche Umsetzung ist die beamtenrechtliche Maßnahme, die aus Sicht des Gesetzgebers mit den kleinsten Eingriffen in das Beamtenverhältnis verbunden ist. Die Umsetzung ist gesetzlich überhaupt nicht geregelt. Unter eine Umsetzung ist die Änderung des konkret-funktionellen Amtes verbunden. Dem Beschäftigten wird also eine neue Stelle zugewiesen. Die amtsangemessene Beschäftigung muss jedoch beibehalten werden. Beamten mit leitender Funktion können folglich keine untergeordneten Stellen zugewiesen werden. Dennoch steht die Zuweisung im Ermessen des Dienstherrn. Die gerichtliche Kontrolle ist nur eingeschränkt möglich. Jedoch bei Verstoß gegen das Willkürverbot oder sonstige Ermessenserwägungen können Gerichte die Entscheidung ggf. revidieren. Im Beamtenrecht besteht an sich gegen sämtliche Maßnahme des Dienstherrn sowohl das Recht des Widerspruchs und ggf. eine verwaltungsgerichtliche Klage. Zu beachten ist jedoch, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, d. h. die Maßnahme ist sofort gültig.

Abordnung

Die beamtenrechtliche Abordnung ist im Gegensatz zu der vorher erläuterten Umsetzung ein Verwaltungsakt und ergeht folglich per Bescheid.

Gegen einen Verwaltungsakt besteht das Recht von Widerspruch und Anfechtungsklage. Eine Abordnung ist auch auf Antrag möglich. Wird ein Antrag abgelehnt ist richtige Klageart die Verpflichtungsklage.

Die Abordnung unterscheidet sich von der Versetzung dadurch, dass die Abordnung zeitlich begrenzt ist. Abgeordnet wird in der Regel zu einem anderen Dienstherrn. Notwendig ist der Wille der abgebenden Behörde, den Beamten abzugeben und der Wille der aufnehmenden Behörden, diesen Beamten aufzunehmen.

Die Abordnung im dienstlichen Interesse erfolgt ebenfalls durch eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Notwendig ist ein dienstliches Interesse. Auch hier ist eine amtsangemessene Beschäftigung notwendig, ebenso wie ggf. die gesundheitliche Eignung.

Im Rahmen eine Abordnung bestehen größere Chancen beim Rechtsschutz, jedoch haben Widerspruch und Klage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.

Versetzung

Die beamtenrechtliche Versetzung von der Abordnung darin zu unterscheiden, dass in der Regel zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird – und zwar dauerhaft.

Diese Versetzung kann auf Antrag erfolgt, jedoch ebenso aus dienstlichen Gründen. Insbesondere bei Landesbehörden sind Versetzungen üblich (z.B. Polizei, Schulwesen).

Eine Ablehnung einer beantragten Versetzung, sowie die zwangsweise Versetzung stellen Verwaltungsakte dar. Dagegen sind Widerspruch und Klage zulässig. Beide haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Versetzung ist aus dienstlichen Gründen zulässig, steht aber im Ermessen des Dienstherrn. Wollen Beamte auf eigenen Wunsch versetzt werden, müssen entsprechende Gründe dargelegt werden. Einen Anspruch auf Versetzung gibt es in der Regel nicht.

Bei Versetzungen und Abordnungen sind die Gerichte in der Regel strenger als bei bloßen Umsetzungen, insbesondere dann, wenn der Grundsatz auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt wird.

Der Artikel stellt keinen Ersatz für eine Beratung im Einzelfall dar. Ist eine solche (kostenpflichtige) Erstberatung gewünscht kann gerne ein Termin vereinbart werden.

Foto(s): Janus Galka

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