Abos im Internet: Widerrufen, anfechten, kündigen

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Im Internet auf eine interessante Seite gestoßen, sich „kostenlos“ angemeldet und nun unerwartet eine Zahlungsaufforderung bzw. eine Abbuchung festgestellt?

Oft hat man in solchen Situationen mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

1. Verbraucherwiderruf

Ein im Internet abgeschlossener Vertrag ist grundsätzlich ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 c BGB. Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

Die Folgen des Widerrufs werden durch eine fristgerechte Widerrufserklärung ausgelöst. Die Widerrufserklärung bedarf dabei keiner Begründung. Es muss aber für den Unternehmer erkennbar sein, welcher Vertrag widerrufen wird.

Der Widerruf kann formlos erklärt werden – mündlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail. Es ist jedoch ratsam, die Form des Widerrufs auszuwählen, die im Streitfall den Nachweis des Widerrufs ermöglicht, da in diesem Fall der Verbraucher für den Zugang seiner Willenserklärung beweispflichtig ist.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nicht eine längere Widerrufsfrist gesondert vereinbart wurde. Sie beginnt erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, spätestens jedoch zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

Wirksamer Widerruf hat die Rückabwicklung des Vertrages zur Folge. Die empfangenen Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren. Der Verbraucher hat dem Unternehmer für die vor dem Widerruf bereits erbrachten Dienstleistungen Wertersatz zu leisten, wenn er von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistungserbringung vor dem Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

Da die Internetseitenbetreiber mittlerweile den Vertragsschluss so gestalten, dass der Verbraucher, um sich anmelden zu können, mehrere Kasten ankreuzen muss: eine Bestätigung, dass die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen wurde und eine ausdrückliche Aufforderung des Unternehmers, mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen, wird die Widerrufsfrist in vielen Fällen zum Zeitpunkt der Entdeckung eines unerwünschten Abos bereits abgelaufen sein.

Hier kommen wir zur zweiten Handlungsmöglichkeit.

2. Anfechtung des Vertrages

Es gibt im BGB verschiedene Anfechtungsgründe. In Bezug auf Abofallen im Internet sind insbesondere Erklärungs- und Inhaltsirrtum und arglistige Täuschung von Bedeutung.

Wenn dem Verbraucher beim Bestellvorgang das Bewusstsein fehlt, sich vertraglich zu binden, oder er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung irrt (z.B. wenn er sich nur im Hinblick auf die kostenlosen Dienste vertraglich binden will) kann er den Vertrag anfechten, mit der Folge, dass die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren sind. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Der Verbraucher hat in diesem Fall den Wertersatz für die in Anspruch genommenen Leistungen zu zahlen. Außerdem ist unter den Voraussetzungen des § 122 BGB der Vertrauensschaden zu ersetzen.

Wurde der Verbraucher beim Bestellvorgang über die Kostenpflichtigkeit arglistig getäuscht, kann er den Vertrag ebenfalls anfechten. Zwar sind die empfangenen Leistungen bzw. deren Wertersatz auch in diesem Fall zu erstatten. Der Verbraucher hat jedoch grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer, mit dem er aufrechnen kann.

3. Kündigung des Vertrages

Wenn die erstgenannten Handlungsmöglichkeiten nicht erfolgsführend sind, bleibt dem Verbraucher die Möglichkeit, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

Dabei ist die Wirksamkeit der AGB Klausel, die die Vertragslaufzeit, eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses und die Kündigungsfrist anhand des § 309 Nr. 9 BGB zu kontrollieren. Nach der aktuellen Rechtslage sind Klausel unwirksam, die

„bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a)           eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b)           eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c)           zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge“

Am 24. Juni 2021 beschloss der Bundestag das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Für Verbraucherverträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden, werden vor langen Vertragslaufzeiten, stillschweigenden Vertragsverlängerungen und langen Kündigungsfristen noch besser geschützt.

Foto(s): Valeriya Boesing

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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