Abstandsverstöße

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Neben Geschwindigkeitsverstößen und Handyverstößen handelt es sich bei Abstandsverstößen um die häufigsten Verstöße im Bußgeldrecht. 

Der einzuhaltende Sicherheitsabstand richtet sich insbesondere nach den

  • gefahrenen Geschwindigkeiten
  • Örtlichkeiten
  • Wetterverhältnissen und 
  • Verkehrslagen

Gem. Nr. 12.5 Tab.2 der BKatV beträgt der Mindestabstand die Hälfte des Tachowerts. 

Eine weitere Voraussetzung, welche auch für die Verteidigung im Bußgeldverfahren entscheidend sein kann, ist der Umstand, dass der Sicherheitsabstand 

nicht nur ganz vorübergehend 

unterschritten worden ist; nur dann ist eine abstrakte Gefährdung gegeben (OLG Düsseldorf NZV 1993,242; OLG Hamm NZV 1994,120). Daher sollte der Betroffene vorab über seinen Verteidiger die Videoaufzeichnung einsehen.

Die Strecke beträgt mindestens 150 m (OLG Hamm NStZ-RR 2013, 48).

Jedoch ist bei höheren Geschwindigkeiten von 250 m – 300 m auszugehen (OLG Celle VRS 55,448; OLG Düsseldorf NZV 1993,242; OLG Hamm VA 2012,209; OLG Karlsruhe zfs 2016,531; OLG Koblenz zfs 2007,589;OLG Köln DAR 1983,364; OLG Zweibrücken VRS 85,217).

In der Verhandlung sollte der Verteidiger den Beobachtungsbereich und die Entfernungen ggf. kritisch vor dem Richter hinterfragen. Nur wenn somit über einen gewissen Zeitraum von einigen Sekunden der Abstand unterschritten wurde, ist ein Verstoß gegeben. 

Es darf auch kein Spurwechsel oder Einschervorgang stattgefunden haben.

Eine Ausnahme bilden Lkw und Omnibusse (§ 4 Abs. 3 StVO): Ein Unterschreiten des 50-m-Abstands ist immer bußgeldbewehrt, auch wenn nur vorübergehend.

Der Autor ist auf Bußgeldverfahren (mit/ohne Fahrverbot) spezialisiert und verfügt allein im vergangenen Jahr über Erfahrungen in etwa 150 Terminen vor vielen Amtsgerichten in Bayern und Baden-Württemberg.


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