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Abschaffung der Immobilienerwerbssteuer

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Am 15. September bestätigten die Abgeordneten endgültig die Abschaffung der Immobilienerwerbssteuer, welche am 18. September auch von Präsident Miloš Zeman unterzeichnet wurde. Jetzt fehlt nur noch die formelle Ankündigung der Änderung in der Gesetzessammlung. 

Die Immobilienerwerbssteuer musste vom Käufer in Höhe von 4% des Kaufpreises der Immobilie bezahlt werden, und zwar immer bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat, in welchem die Hinterlegung am Katasteramt, sprich der Eintrag ins Grundbuch, getätigt wurde. 

Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer erlischt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2019. Dies gilt daher für alle, die den Grundbucheintrag im Dezember 2019 oder später erledigt haben. Jene, die die Frist für die Einreichung der Steuererklärung bis zum 31. März 2020 hatten (welche dann bis zum 31. August verlängert wurde), müssen diese daher nicht mehr bezahlen. Wurde jedoch die gegenständliche Steuer bereits bezahlt, wird sie auf Anfrage wieder rückerstattet. 

Käufer können weiterhin auch Zinsen für ein Wohnungsdarlehen von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage abziehen. Die Höhe der Zinsabzugsgrenze wurde nun angepasst und beträgt zur Zeit 300.000 CZK. Jene gilt bloß bis zum 1. Januar 2022, danach könne Zinsen nur bis zu einem Betrag von 150.000 CZK abgezogen werden. Das Limit von 300.000 CZK gilt weiterhin für Darlehen, welche vor diesem Datum abgeschlossen wurde, samt späterer Refinanzierung. 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Wir stehen Ihnen von Montag bis Freitag von 8 - 16 Uhr in allen Filialen zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Steuerrecht Tschechisches Recht

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