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Neue tschechische Regelung der uneinbringlichen Forderungen im Mehrwertsteuergesetz

  • 2 Minuten Lesezeit

Sie haben dem Kunden Ware geliefert, Rechnung ausgestellt, ordentlich die Mehrwertsteuer abgeführt, der Kunde hat jedoch seine Schuld nicht vergütet und dies nicht einmal, nachdem das Recht auf die Bezahlung der Forderung vom Gericht anerkannt worden war. Die Forderung ist dadurch zur sog. uneinbringlichen Forderung geworden. Bis zu Ende März dieses Jahres hatte der Gläubiger nicht viel Chance, die von dem ihm nicht bezahlten Betrag abgeführte Steuer zurückzubekommen. Wesentliche und eigentlich ausschließliche Bedingung für die Berichtigung der Steuerhöhe war Insolvenz des Schuldners und die Entscheidung des Gerichtes über die Konkurseröffnung über sein Vermögen.

Seit dem 1.April 2019 kam es infolge der Novellierung des MwSt-Gesetzes zur markanten Erweiterung der Möglichkeiten, wann und zu welchen Bedingungen die abgeführte Steuer im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung zurückgewonnen werden kann.

Neuerlich kann man jetzt zu gewissen Bedingungen die Steuer bei einer uneinbringlichen Forderung, die im Exekutionsverfahren nach der Exekutionsordnung eingetrieben wird, zurückfordern.

Das gegen den Schuldner geführte Exekutionsverfahren bleibt weiterhin als Voraussetzung für die Herabsetzung der Ausgangssteuer, jedoch zu geänderten Bedingungen. Die neue Regelung hebt die Bedingung der Zeit des Eintritts der Forderung auf und diese darf nun auch aus der weniger als 6 Monate betragenden Zeit vor der Entscheidung des Gerichtes im Insolvenzverfahren über Konkurs herkommen.

Neuerlich wird mit einer ziemlich typischen Situation gerechnet und zwar, wenn eines der oben angeführten Verfahren verläuft und die vom Gesetz für einzelne Verfahren festgelegten Voraussetzungen zur Berichtigung der Steuerbasis noch nicht eingetreten sind, wobei aber vom Ende der Besteuerungsperiode, in der die steuerbare Leistung getätigt worden ist, schon fünf Jahre abgelaufen sind.

Weiterhin gilt es, dass eine Berichtigung der Steuerbasis nach dem Ablauf von drei Jahren seit Ende des jeweiligen Besteuerungszeitraums, in dem die steuerbare Leistung sich verwirklicht hat, nicht durchgeführt werden kann. Diese Frist läuft nicht während der Zeit, in der das jeweilige Verfahren (Insolvenz-, Exekutions- etc.) verläuft. Die neuen Regeln finden ihre Geltung bei Forderungen, zu denen das Exekutions-, Insolvenz- oder Erbschaftsverfahren nach 1. April 2019 begonnen wurde.

Hand in Hand mit der Erweiterung der Gläubigerberechtigungen kommt es auch zur Verschärfung der Bedingungen für die Gläubiger selbst. Gegenüber dem früheren Stand treten neuerlich Verpflichtungen bei, die die Gläubiger selber belasten, und insbesondere die Verpflichtung, den Schuldner genügend zu überprüfen und zu kennen.

Die Rechtsregelung stützt sich auf die Richtlinie des Rates 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Die durchgeführte Novellierung ist eine Reaktion auf die Entscheidungspraxis des EU-Gerichtshofs. Durch seine rezente Entscheidung vom 8. Mai 2019, Az.: C-127/18, die eine tschechische Gesellschaft betrifft, wurde dabei festgestellt, dass nicht einmal die aktuelle Rechtsregelung genügend sei. Es ist unverkennbar, dass die tschechische Rechtsregelung, auch wenn sie deutliche Fortschritte erfahren hat, immerhin noch nicht ausreichend ist.



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