Abschiebung bei Zuerkennungen eines subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat?

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Sachverhalt

In einem durch unsere Kanzlei vertreten Verfahren wurde der Asylantrag unseres Mandanten mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass dieser bereits in Griechenland als einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Schutzstatus erhalten habe. Daraufhin haben wir im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erwirkt, um die mit der Ablehnung des Asylantrags einhergehende Abschiebungsanordnung bis zum Ende des gerichtlichen Verfahrens der Wirkung zu berauben.

Grundsätzlich können abgelehnte Asylbewerber nur aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden, wenn keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hat ein Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits einen Schutzstatus erhalten, ist bei der Prüfung das „Prinzip gegenseitigen Vertrauens“ zu beachten. Dieses besagt, dass grundsätzlich bei einem Land, dass sich im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems beteiligt ist, zu vermuten ist, dass es die Grundrechte sowie jene Rechte beachtet werden, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris).

Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Es obliegt den Gerichten, zu prüfen, ob es ernstzunehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.

Hat ein Ausländer einen Schutzstatus erhalten, wird bei der Prüfung darauf abgestellt, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. z. B. VG Hannover, Urt. v. 15.01.2016 – 2 A 848/15 -, zitiert nach dem Intranet der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2015 – 13 L 2923/14.A –, juris). Der Umfang und Inhalt des gewährten Schutzes richtet sich dabei nach Art. 20 ff. Flüchtlingsschutzrichtlinie 2011/95/EU.

Das Gericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich stattgegeben. Insofern zweifelte das Gericht ernstlich daran, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall eingehalten sind. Das Gericht führte aus das nach derzeitigen Erkenntnissen im Hinblick auf das Sozialsystem, die gesundheitliche Versorgung und die mangelnden rechtsstaatlichen Strukturen ein solcher Schutz nicht mehr vermutet werden kann. Für den Mandanten ist dies ein sehr freundlicher Beschluss, da er bis zum Ende des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr von der Abschiebungsandrohung betroffen ist.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist zu begrüßen, da diverse Verwaltungsgerichte in ähnlichen Fällen völlig andere Rechtsauffassung vertreten haben. Insbesondere deshalb müssen wir jedoch für die hier gemachten Ausführungen die Haftung und Gewähr auszuschließen.

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