Abschlagzahlungen bei Erstanträgen auf Überbrückungshilfe III werden nur noch bei Antragstellung bis 30.06.2021 gewährt

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Bei einer Erstantragstellung auf Überbrückungshilfe III werden dem Antragsteller auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung bis zu einem Maximalbetrag von € 100.000,00 für einen Monat gewährt. 

Grundlage hierfür ist der reguläre Antrag auf Überbrückungshilfe III über die IT-Plattform. Ein gesonderter Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht erforderlich. Lediglich für den Fall, wenn ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Prüfung unterzogen wird, unterbleibt die sofortige Auszahlung der Abschlagszahlung.

Auf der offiziellen Webseite zu den Unterstützungsangeboten der Bundesregierung unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de findet sich seit kurzem die folgende "Eil-Meldung": 

"Schnelle Antragstellung lohnt sich: „Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30.06.2021 eingehen, können noch eine Abschlagszahlung erhalten“.

Dies bedeutet, dass bei Verstreichen dieser Frist die für viele Unternehmen elementare und oftmals existenzsichernde Liquidität nicht kurzfristig zur Verfügung gestellt wird, sondern die Auszahlung der Zuschüsse im Rahmen der Überbrückungshilfe III erst nach abschließender Prüfung und Erlass eines entsprechenden Bescheides erfolgt. Dies kann sich durchaus einige Wochen oder gar Monate in Anspruch nehmen.

Eine kurzfristige Prüfung und entsprechende rechtzeitige Antragstellung auf Überbrückungshilfe III, insbesondere bei bestehenden oder drohenden Liquiditätsengpässen und damit verbundenen Insolvenzrisiken sollte unverzüglich veranlasst werden.

Lassen Sie sich daher von den Experten der Kanzlei Grigat & Krüger beraten.

Besuchen Sie unsere Website unter www.rechtshilfe-covid19.de oder nehmen Sie unter info@rechtshilfe-covid19.de Kontakt mit uns auf.


Foto(s): Kanzlei Grigat & Krüger

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