Abschleppkosten zurückfordern 2.0

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Das Landgericht Dresden hatte bereits mehrfach entschieden, dass eine private Abschleppmaßnahme aus dem öffentlichen Raum (z.B. Parkverbot wegen Umzug oder Baustelle) rechtswidrig ist und der Abgeschleppte die Kosten der Abschleppmaßnahme vollständig erstattet bekommt. Die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich bei dem Vorgehen wohl um ein lokales Problem in Dresden handelt. Die Sache dürfte insoweit ausgeschrieben und endgültig sein.

Nunmehr hat sich jedoch mehrfach herausgestellt, dass ein Abschleppunternehmen – egal ob von einem Privatgrundstück oder aus dem öffentlichen Raum – regelmäßig so agiert, dass es mit zwei Fahrzeugen zur Abschleppstelle kommt und der Abgeschleppte beide Fahrzeuge und somit nahezu das Doppelte bezahlen muss. Das Abschleppunternehmen begründet dies damit, dass die örtlichen Gegebenheiten sonst zu eng seien. Zudem drohe ein Bußgeld, wenn man wie bisher abschleppen würde.

Aus unserer Sicht ist fraglich, ob die vom Abschleppunternehmen behauptete Notwendigkeit eines zweiten Fahrzeuges überhaupt gegeben ist. Das Zweitfahrzeug kommt nämlich regelmäßig auch auf Parkplätzen zum Einsatz, wo grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ausreichend Platz zur Verfügung steht. Darüber hinaus dürften die Kosten ohnehin zu hoch sein, da nur die üblichen Kosten für das Abschleppen zu erstatten sind. Soweit also die Abschleppmaßnahme überhaupt erforderlich und damit rechtmäßig war, liegen die vom Abgeschleppten zu tragenden Kosten jedenfalls deutlich unter dem verlangten „Grundbetrag“. Entsprechende Verfahren werden derzeit vor dem Amtsgericht Dresden geführt, um die Kostenstruktur der Abschleppunternehmen auf die Probe zu stellen.

Sollten Sie in letzter Zeit abgeschleppt worden sein, dürfte es sich lohnen, prüfen zu lassen, ob und in welcher Höhe Sie die entstandenen Kosten vom Auftraggeber zurückverlangen können. Gern unterstützen wir Sie.


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