Abschleppkosten in Berlin rechtswidrig erhoben?
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Abschleppen nicht mit Schwimmbadbesuch vergleichbar
138 Euro sollte eine Frau für das Umsetzen ihres im Jahr 2010 falsch geparkten Autos an die Stadt Berlin zahlen. Der Bescheid verwies dabei wie üblich auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen – kurz PolBenGebO. In deren Gebührenverzeichnis steht detailliert, was die Inanspruchnahme der Polizei kostet. Neben Fällen der Ingewahrsamnahme und des ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei betrifft der größte Teil davon das Abschleppen von Fahrzeugen.
Das VG Berlin hat nun jedoch entschieden, dass die Stadt die Gebührenordnung gar nicht erlassen durfte. Denn das dazu ermächtigende Gebührenbeitragsgesetz erlaube nur Verordnungen, um Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen zu erheben. Öffentliche Einrichtungen sollen vor allem die notwendige Grundversorgung sicherstellen, sie dienen daher oft der kommunalen Daseinsvorsorge. Neben vorgeschriebenen Einrichtungen wie Krankenhäuser und Friedhöfe bilden öffentliche Einrichtungen häufig auch freiwillige Angebote wie Schwimmbäder und Theater. Die Polizei zähle hingegen nicht dazu. Denn sie sei schon nicht allgemein zugänglich wie eine Bibliothek oder eine Sportstätte. Zudem erfüllt sie auch keine Aufträge der Bürger, sondern vorrangig ordnungsrechtliche Aufgaben.
Benutzung setzt Willen zum Abschleppen voraus
Zudem verlangt das Gesetz, auf dem die Gebührenordnung beruht, für die Erhebung einer Gebühr, dass die Einrichtung benutzt wird oder benutzt werden kann. Benutzen erfordert laut Gericht jedoch einen entsprechenden Willen. Und der fehle im Abschleppfall gerade. Denn die Frau war im Zeitpunkt des Umsetzens schon gar nicht anwesend. Im Übrigen reiche es aus auch nicht, einen entsprechenden Willen bei der Klägerin zu vermuten. Denn dafür müsste es der Frau möglich gewesen sein, der Polizei einen Auftrag zum Abschleppen zu erteilen. Und derartige Aufträge nimmt die Polizei gerade nicht entgegen. Vielmehr entscheidet sie selbst darüber, ob sie ein Vehikel abschleppen lässt. Für Falschparker und Co. ist die Entscheidung dennoch kein Freibrief. Denn die Entscheidung gilt nur zwischen Klägerin und Beklagtem. Es muss somit jeder selbst gegen seinen Gebührenbescheid vorgehen. Betroffene, die nicht zahlen wollen, müssen dafür zunächst rechtzeitig Widerspruch gegen ihren Gebührenbescheid einlegen. Sonst droht das Scheitern einer eventuellen Klage, auch wenn diese begründet ist.
(VG Berlin, Urteil v. 19.06.2013, Az.: VG 14 K 34.13, nicht rechtskräftig)
(GUE)
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