Abstrakte und konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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In den wenigsten Versicherungsverträgen ist heutzutage noch eine sogenannte abstrakte Verweisung vereinbart.

Im Fall der abstrakten Verweisung ist die Berufsunfähigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn die versicherte Personen zwar keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeit in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, hierzu jedoch in der Lage wäre.


In der Regel findet sich in den Versicherungsverträgen jedoch die sogenannte konkrete Verweisung, die eine Berufsunfähigkeit nur für den Fall vorsieht, dass die versicherte Person keine andere Tätigkeit tatsächlich ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 

Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt. Letztlich kommt es hier in der Regel auf das Einkommen an. Ein spürbares Absinken liegt regelmäßig vor, wenn das jährliche Einkommen 20 % oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. Letztlich ist es aber immer eine Frage des Einzelfalls und zu prüfen, ob sich dazu nicht sogar eine weitere Regelung im Versicherungsvertrag findet.


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