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Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann sie zahlt und was Sie vor Abschluss beachten müssen

  • 12 Minuten Lesezeit
Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann sie zahlt und was Sie vor Abschluss beachten müssen

Unter einer Berufsunfähigkeitsversicherung versteht man hauptsächlich eine privat abgeschlossene Invaliditätsversicherung, die dann greift, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit ganz oder teilweise entfällt. Diese Versicherung wird von Anbietern natürlich gern als unbedingt notwendig angepriesen. Allerdings ist eine solche Versicherung nicht unbedingt für jeden sinnvoll oder notwendig. In diesem Ratgeber bringen wir ein wenig Licht in das Dunkel der Berufsunfähigkeitsversicherung. 

Für Personen, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Versicherung greift aber nur unter gewissen Voraussetzungen und bietet erheblich weniger Leistungen. 

Für alle Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, besteht nur noch ein sehr begrenzter Schutz im Hinblick auf die Erwerbsunfähigkeit, so dass für diese Personen der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung von Vorteil sein kann. Der Versicherungsschutz endet in den meisten Fällen mit Erreichen des 65. bzw. 67. Lebensjahres.

Arten der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann als selbstständige BU (SBU) und als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen werden. Eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) ist ein eigenständiger Vertrag, der aufgrund seiner Einzelstellung jederzeit gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden kann, aber im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung etwas höhere Beiträge aufweist.  

Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) wird meist im Zusammenhang mit einem Hauptvertrag einer anderen Versicherung, z. B. einer Lebensversicherung, abgeschlossen. Diese Art der Versicherung hat ebenfalls Vor- und Nachteile. Ein Vorteil ist, dass die Vereinbarung einer Beitragsbefreiung möglich ist, d. h., dass der Hauptvertrag im Falle einer Berufsunfähigkeit garantiert weiter läuft. Nachteil einer solchen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist, dass beide Verträge nicht eigenständig weiterlaufen können, wenn beispielsweise die Versicherung des Hauptvertrags nicht mehr bezahlt werden kann oder einfach nicht mehr vonnöten ist.

Wer kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen?  

Gegen Berufsunfähigkeit kann sich jeder versichern, also auch Studenten, Hausfrauen, Beamte, Arbeitnehmer oder Selbstständige. Jedoch ist nicht für jede Gruppe eine solche Versicherung tatsächlich sinnvoll. Für Selbstständige und Existenzgründer ist diese Art der Versicherung äußerst sinnvoll, da hier die Arbeitskraft, mit der das Unternehmen steht und fällt, abgesichert wird. Für Studenten liegt der Vorteil darin, dass aufgrund des niedrigen Eintrittsalters die Gesundheitsprüfungen schnell geschehen können und die Beiträge niedrig sind, Nachteil ist aber gerade die Beitragszahlung, die für Studenten oftmals eine Hürde darstellt.

Beamte und Lehrer können nicht berufsunfähig, aber dienstunfähig werden. Für sie besteht eine staatliche Absicherung, die zwar besser als bei den Angestellten ist, aber immer noch nicht ausreicht. Für diese Zielgruppe gibt es Berufsunfähigkeitsversicherungen mit integrierten Dienstunfähigkeitsklauseln, welche in „echte Dienstunfähigkeitsklauseln" und „unechte Dienstunfähigkeitsklauseln" unterteilt werden. Diese Versicherungen werden jedoch nicht von allen Versicherern angeboten.

Wann leistet eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten im Falle seiner nachgewiesenen Berufsunfähigkeit eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Mit dieser Rente kann zumindest der Lebensunterhalt weiter bestritten werden.

In vielen Versicherungsbedingungen lautet eine typische Definition von Berufsunfähigkeit: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) außerstande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalls beschaffen war, auszuüben."

Für eine teilweise Berufsunfähigkeit lauten die Versicherungsbedingungen: „Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) nur noch zu 50 % imstande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalls beschaffen war, auszuüben."

Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte unbedingt auf einen Prognosezeitraum von sechs Monaten geachtet werden, da sonst ein „voraussichtlich dauerhafter" Zeitraum gilt, der nach ständiger Rechtsprechung drei Jahre beträgt. 

Abstrakte Verweisung

Der Begriff der abstrakten Verweisung ist in heutigen Versicherungsbedingungen nur noch selten zu finden, in älteren Verträgen ist diese Regelung jedoch noch häufig enthalten. Eine abstrakte Verweisung wird beispielsweise durch folgende Regelung in den Versicherungsbedingungen vereinbart: „(...) oder eine andere Tätigkeit ausüben, die der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)."

Berufsunfähigkeit nach einer Ausbildung

Leider ist es bei Berufsunfähigkeitsversicherungen an der Tagesordnung, dass die Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente so schnell wie möglich eingestellt oder reduziert werden. So in dem Fall einer jungen Frau, die sich in der Ausbildung befand und infolge von Gehirnblutungen teilweise berufsunfähig wurde. Sie schloss dennoch ihre Ausbildung ab und arbeitete dann in Teilzeit in ihrem erlernten Beruf. Der Versicherer stellte die Zahlungen jedoch mit der Begründung ein, dass die Versicherte jetzt, nach Abschluss ihrer Ausbildung, einen anderen Beruf ausübe, als bei Versicherungsabschluss und diesen Beruf auch zu keiner Zeit „in gesunden Tagen" nachgegangen sei.  

Der Bundesgerichtshof (BGH) schob dem Vorgehen der Versicherung jedoch einen Riegel vor, denn in einer Ausbildung durchlaufe man zwangsläufig verschiedene Stadien der Tätigkeit, die aber immer noch zum selben Beruf gehören. Daher ist bei der Versicherung von Auszubildenden der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen. Es ist daher keine Trennung von Ausbildungs- und Ausübungsphase anzunehmen (BGH, Urteil vom 24.02.2010, Az.: IV ZR 119/09).

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung geht es um viel Geld. Damit Sie auf Nummer sicher gehen und alle Leistungen erhalten, die Ihnen vertraglich zustehen, sollten Sie sich im Fall einer Berufsunfähigkeit unbedingt an einen spezialisierten Anwalt für Versicherungsrecht wenden. 

Informationsinteresse der BU-Versicherung hat Grenzen  

Versicherungen sollen das Risiko ungewisser Ereignisse absichern. Wissen über den möglichen Eintritt des Versicherungsfalls zu erlangen, ist daher essenziell für ihr Geschäft. Das gilt gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Schließlich verpflichtet der Eintritt der Berufsunfähigkeit das Versicherungsunternehmen zur Zahlung einer mitunter jahrzehntelangen Rente, gleichzeitig endet regelmäßig die Zahlungspflicht der versicherten Person. Kein Versicherer geht daher einen Vertrag ein, wenn die jeweilige Person nicht vorab ihre gesundheitliche Vorgeschichte auf den Tisch gelegt hat. Dasselbe Spiel vollzieht sich, wenn die Berufsunfähigkeit tatsächlich eintritt. Schließlich könnte ein Umstand, wie etwa das arglistige Verschweigen einer Vorerkrankung, vorliegen, der die Versicherung nach ihrer Anfechtung von der Leistung befreit. Je mehr Wissen, umso besser für die Versicherung.  

Diesem Informationsverlangen setzt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für nach dem 31.12.2008 eingetretene Versicherungsfälle inzwischen Grenzen. Zum einen beschränkt der § 213 VVG die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten auf bestimmte Stellen, wozu unter anderem Ärzte, Pflegeheime, Krankenkassen und andere Versicherer zählen. Zum anderen muss die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich sein und die betroffene Person eingewilligt haben.  

Für eine Frau, die schon vor 2009 unter Depressionen litt und deshalb von ihrer BU Leistungen verlangte, kam diese Gesetzesänderung jedoch zu spät. Als sie ihren Anspruch auf eine monatliche Rente geltend machte, erhielt sie von ihrer Versicherung zunächst einen Vordruck. Mit diesem sollte sie zahlreiche Stellen umfassend von der für sie geltenden Schweigepflicht entbinden. Die Frau, der dies zu weit ging, ließ sich mithilfe ihres Anwalts lediglich auf Einzelermächtigungen für ihre Krankenkasse, zwei Ärztinnen und die Deutsche Rentenversicherung ein. Infolgedessen übersandte die Versicherung wiederum vorformulierte Erklärungen, die eine umfassende Schweigepflichtentbindung vorsahen. Die Rentenversicherung sollte zudem alle ihr vorliegenden medizinischen Gutachten und Berichte der Versicherung zur Verfügung stellen dürfen. Außerdem berechnete die Versicherung der Frau für den Extraaufwand 20 Euro pro Einzelermächtigung. Auch das ging der Frau zu weit. Sie verlangte eine Konkretisierung der gewünschten Angaben durch die Versicherung. Da die Versicherung dies verweigerte, klagte sie. 

Weder das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth noch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg störten sich daran. Die Frau könne selbst entscheiden, welche Informationen sie der Versicherung zur Verfügung stelle. Dazu hätte sie die Einzelermächtigungen entsprechend abändern können. So lautete das Ergebnis: Klage abgewiesen. 

Vorgehen bei der Schweigepflichtentbindung grundrechtsverletzend 

Gegen diese Entscheidungen legte die Frau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Sie verletzten sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Richter in Karlsruhe bestätigten ihre Ansicht. Denn einerseits geht die grundsätzlich anerkannte Möglichkeit einer umfassenden Schweigepflichtentbindung durch die Gerichte zu weit. Ein Versicherter würde sein Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, damit aufgeben. 

Versicherten obliegt nach einem Versicherungsvertrag zudem nicht, darüber entscheiden zu müssen, welche Informationen sie ihrer Versicherung zur Verfügung stellen müssen. Diese Aufgabe haben in einem Rechtsstreit vielmehr die Gerichte, der sie hier nicht nachgekommen sind. Die damit verbundene Grundrechtsverletzung machte daher die Aufhebung der Entscheidungen nötig. 

Die Richter äußerten andererseits aber auch Verständnis für einen notwendigen Interessensausgleich zwischen Versicherten und Versicherung. Ohne ausreichende Informationen könne eine Versicherung keine Entscheidungen treffen. Eine umfassende Schweigepflichtentbindung, durch die eine Versicherung auch an gar nicht benötigte Informationen gelangt, gehe jedoch zu weit. Stattdessen soll zunächst nur eine Informationspreisgabe von weniger weitreichenden und persönlichen Informationen erfolgen. Auf dieser Grundlage sollen Versicherungen dann gegebenenfalls weitere von ihnen zur Entscheidung benötigte Informationen konkretisieren. Dieses schrittweise Vorgehen soll sicherstellen, dass Versicherungen letztendlich nur die für ihre Entscheidung im jeweiligen Fall relevanten Informationen erhalten können. Auf diese Weise fiele es Versicherungen zudem leichter, mitzuteilen, auf welche Informationen es ihnen letztendlich ankommt (BVerfG, Beschluss v. 17.07.2013, Az.: 1 BvR 3167/08).

Jobwechsel, Elternzeit, Arbeitslosigkeit: Bleibt der Versicherungsschutz bestehen?

Für viele Versicherte stellt sich die Frage nach dem Erhalt des Versicherungsschutzes bei Wechsel des Arbeitsplatzes, bei Arbeitslosigkeit oder im Falle von Elternzeit. Bei einem Berufswechsel passiert in aller Regel nichts, allerdings sollte schon bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, dass immer der ausgeübte Beruf versichert ist. Grundsätzlich bleibt der Versicherungsschutz auch bei Arbeitslosigkeit und in der Elternzeit erhalten, wenn die Beiträge weiter bezahlt werden.

Bei Arbeitslosigkeit kommt jedoch wieder die Verweisung auf andere Tätigkeiten infrage, die je nach Versicherungsbedingungen möglich ist, wenn man für eine bestimmte Zeit aus dem Beruf ausgeschieden ist. Für die Elternzeit gilt, dass auch eine solche Pause ein Ausscheiden aus dem Beruf darstellt. In den Tarifbedingungen sollte daher geregelt sein, wie sich der Versicherer bei einem kurzfristigen Ausscheiden verhält, wie lange kurzfristiges Ausscheiden definiert wird und ob der Versicherte während dieser Zeit weiter in seinem Beruf versichert ist.

Wie viel kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind relativ hoch, denn es sind eine Menge Faktoren zu berücksichtigen. Zunächst gilt für die maximale Leistungsdauer bzw. Leistungszeit das 65. oder 67. Lebensjahr. Dieser Zeitraum orientiert sich an der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungsdauer kann in den meisten Fällen gesondert vereinbart werden und beschreibt das Alter, bis zu dem der Versicherungsfall eintreten muss.

Neben der Dauer spielt auch noch die Berufsgruppe, der die Versicherten angehören, für den Tarif bzw. den Beitrag eine Rolle. Es erfolgt, ähnlich wie bei der privaten Krankenversicherung, eine individuelle Risikoeinstufung des potenziellen Versicherungsnehmers, je nach ausgeübtem Beruf. Insgesamt gesehen tragen zur Beitragsberechnung insbesondere das Eintrittsalter, die Höhe der gewünschten Berufsunfähigkeitsrente, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit der abstrakten Verweisung bei. 

Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen: Angabe zu Vorerkrankungen

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird man im Vorfeld des Vertragsschlusses nach bestehenden Vorerkrankungen gefragt. Dabei müssen alle Vorerkrankungen wahrheitsgemäß und vollständig angegeben werden, denn wird eine Erkrankung verschwiegen, riskiert man den Versicherungsschutz. In diesem Fall hat die Versicherung ein Anfechtungsrecht in Hinblick auf den Versicherungsvertrag. 

Das Landgericht (LG) Coburg musste sich mit einem solchen Fall befassen. Der Versicherte hatte bei der Frage nach Vorerkrankungen innerhalb der letzten fünf Jahre lediglich eine Knochenmarkspende angegeben. Andere Krankheiten gab er nicht an. Eineinhalb Jahre später forderte er Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer entdeckte aber, dass der Mann, ein Monat bevor er die Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte, bereits 15 Mal in ärztlicher Behandlung war und in der Folgezeit insgesamt über zweieinhalb Jahre krankgeschrieben war. Wegen der verschwiegenen Vorerkrankung focht die Versicherung den Versicherungsvertrag an und erklärte den Rücktritt.

Nach Ansicht der Richter hatte der Versicherte objektiv falsche Angaben zu seinen Vorerkrankungen gemacht. Da er nachweislich vor Abschluss der Versicherung bereits vier Wochen krankgeschrieben war, anschließend noch weitere sechs Wochen krank war, sich deshalb ständig vom Arzt behandeln lassen und zur Krankengymnastik musste, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass er nicht nur unter unerheblichen Beschwerden litt. Wird eine schwere Erkrankung verschwiegen, ist das ein Indiz dafür, dass die Krankheit vorsätzlich und arglistig verschwiegen wurde. Daher durfte der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten. Der Mann erhielt keine Berufsunfähigkeitsrente (LG Coburg, Urteil v. 23.05.2012, Az.: 21 O 50/11).

Überprüfung der Berufsunfähigkeit durch die Versicherung

Um zu überprüfen, ob sich die Gesundheit des Versicherungsnehmers gebessert hat, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung jährlich eine ärztliche Untersuchung fordern. Wer eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, erhält ab einer Berufsunfähigkeit von meist 50 Prozent eine Rente. Die Zahlungspflicht endet erst wieder mit dem Ende der Berufsunfähigkeit oder wenn sie vertraglich befristet wurde. Daher hat die Versicherung ein Interesse daran, zu erfahren, ob der Versicherungsnehmer in der Zwischenzeit wieder gesund geworden ist oder ob überhaupt Genesungschancen bestehen.

Im konkreten Fall gab ein Konstruktionsschlosser seinen Beruf wegen gravierender Rückenprobleme auf. Bei einer ärztlichen Untersuchung wurde eine Berufsunfähigkeit von 60 Prozent festgestellt, sodass er von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Rente erhielt. Der Versicherungsvertrag sah unter anderem vor, dass die Versicherung jährlich eine ärztliche Untersuchung verlangen dürfe, um den Gesundheitszustand des Versicherten und damit seinen Zahlungsanspruch zu überprüfen. Der Versicherungsnehmer hielt diese Klausel nach § 307 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für unwirksam.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen sah in der Vertragsklausel keinen Verstoß gegen § 307 I BGB. Der Gesundheitszustand eines Versicherten könne sich im Laufe der Zeit oder aufgrund der Entwicklung neuer Technologien und Arbeitsmethoden – entgegen diversen Prognosen – verbessern, sodass der Grad der Berufsunfähigkeit abnehme und damit die Zahlungspflicht des Versicherers ende. Daher habe er ein berechtigtes Interesse daran, regelmäßig den Gesundheitszustand des Versicherten zu überprüfen.

Der Versicherungsnehmer werde ausreichend durch § 31 I 1 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) geschützt, wonach nur die Auskünfte verlangt werden dürfen, die benötigt werden, um den Umfang der Leistung festzustellen. Außerdem dürfe der Versicherte durch die ärztliche Untersuchung nicht noch zusätzlich beeinträchtigt werden, was vorliegend aber nicht ersichtlich gewesen sei. Im Übrigen sei kein Beweis erbracht worden, dass sich die Rückenbeschwerden nicht bessern werden (OLG Bremen, Urteil v. 22.08.2011, Az.: 3 U 12/11).

Versteuerung der Berufsunfähigkeitsrente

Gut zu wissen ist auch, wie eine Berufsunfähigkeitsrente besteuert wird. Grundsätzlich ist eine solche Rente steuerpflichtig. Eine ungekoppelte Berufsunfähigkeitsversicherung wird mit ihrem Ertragsanteil versteuert. Dieser Ertragsanteil ist umso höher, je eher die Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch genommen wird und je länger die verbleibende Laufzeit folglich noch ist. Je kürzer die Laufzeit noch ist, umso niedriger fällt auch der Ertragsanteil aus. Beispielsweise beträgt der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung bei einer Laufzeit von 30 Jahren 30 % und bei einer Laufzeit von 5 Jahren nur noch 5 %.

Fazit: Kriterien zur Wahl der richtigen Berufsunfähigkeitsversicherung

Auf dem deutschen Versicherungsmarkt steht eine nicht zu überschauende Zahl von Berufsunfähigkeitsversicherungen zur Auswahl. Hier soll abschließend noch auf einige Punkte hingewiesen werden, auf die vor Abschluss einer solchen Versicherung geachtet werden sollte. Auf eine abstrakte Verweisung sollte im Vertrag verzichtet werden, der Prognosezeitraum für die Berufsunfähigkeit sollte sechs Monate betragen, eine rückwirkende Zahlung für mindestens drei Jahre bei verspäteter Meldung sollte vereinbart werden können, auf Antrag sollte eine zinslose Stundung möglich sein und es sollte eine Nachversicherungsgarantie, z. B. für die Erhöhung der Rente bei Heirat, gegeben werden.

(GUE, WEI, WEL, VOI)

Foto(s): ©Adobe Stock/bnenin

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