Berufsunfähigkeitsversicherung: Die abstrakte Verweisung auf die Tätigkeit eines Hausmeisters

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Ein Beitrag von: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Das OLG Hamm hatte sich mit Urteil vom 04.05.2018 (Aktenzeichen 20 U 178/16) mit dem Problem der abstrakten Verweisung im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung auseinanderzusetzen gehabt.

Sachverhalt

Der klagende Versicherungsnehmer nahm die beklagte Versicherung aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ab dem 01.10.2008 in Anspruch, denn diese hatte seinen Leistungsantrag abgelehnt.

Der Kläger beantrage zunächst außergerichtlich im Frühjahr 2008 Leistungen aus der BUZ. Dabei machte er geltend, an einem chronisch-degenerativen HWS-/LWS-Syndrom mit Mehretagen-Bandscheibenvorfall zu leiden. Seine zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit war diejenige als Betriebsschlosser, wobei er abwechselnd in Früh- und Spätschicht eingesetzt wurde.

Im Sommer 2008 übersandte der Versicherer dem Kläger einen Entwurf einer Vereinbarung mit Datum vom 03.07.2008 über die Erbringung von Zahlungen für den Zeitraum von März bis einschließlich September 2008. Die Beklagte stellte dabei fest, dass ungeklärt sei, ob eine Verweisungsmöglichkeit bestehe. Auszugsweise enthielt das Schreiben den folgenden Passus:

„Mit dieser Vereinbarung ist keine Anerkennung einer Berufsunfähigkeit verbunden. Sie erhalten aber bereits jetzt Zahlungen in Höhe der versicherten Leistungen und verlieren dadurch auch keine Ansprüche wegen einer eventuell später eintretenden Berufsunfähigkeit.“

Weiter heißt es in dem Schreiben des Versicherers:

„Alle im Rahmen dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Zurückstellung einer eventuellen Verweisungsmöglichkeit; […]

Werden über den 01.10.2008 hinaus Zahlungen beansprucht, so ist ein erneuter Antrag auf Leistungen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Kriterien der Erstprüfung, dies bedeutet:

Herr S muss nachweisen, dass er im Sinne der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen berufsunfähig ist. Der Prüfung werden die dann „aktuellen“ gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse zu Grunde gelegt.“

Mit Ablauf des Monats September 2008 stellte die Beklagte die Zahlungen entsprechend der Vereinbarung wieder ein. Der Kläger stellte so dann einen erneuten Leistungsantrag für die Zeit ab Oktober 2008, woraufhin die Beklagte im April 2009 eine weitere Leistungserbringung ablehnte und den Kläger auf eine Tätigkeit als Hausmeister verwies.

Das LG Münster wies die Klage mit Urteil vom 20.09.2016 (Az. 115 O 64/12) nach Einholung von Sachverständigengutachten ab. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht bedingungsgemäß berufsunfähig. Die Beklagte könne ihn nämlich auf eine Tätigkeit als Hausmeister verweisen. Der Kläger könne diese aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben, sie entspreche seiner bisherigen Lebensstellung und er sei bezogen auf diese Verweisungstätigkeit auch nicht zu mindestens 50 % berufsunfähig.

Rechtliche Wertung des OLG Hamm

Das OLG Hamm folgte der erstinstanzlichen Auffassung nicht und bejahte den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer BU-Rente ab dem 01.10.2008, denn eine Berufsunfähigkeit des Klägers liege vor, und zwar seit dem Frühjahr 2008. Auch die Vereinbarung des Versicherers ändere daran nichts, denn diese sei treuwidrig. 

Zur Begründung für der Senat aus, das ein Versicherer objektiv treuwidrig handeln würde, wenn er bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer Kulanzleistung hinausschiebt und es dabei unterlässt, den Versicherungsnehmer durch klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise darüber zu informieren, wie die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers durch den Abschluss der Individualvereinbarung geändert oder eingeschränkt wird (BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – IV ZR 280/15).

Auch stand für das OLG fest, dass der Kläger weder damals noch heute eine andere von der Beklagten aufgezeigte Tätigkeit hätte ausüben können, welche der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entsprach. Eine Verweisung auf die Berufe des „Hausmeisters in größeren privatwirtschaftlichen und öffentlichen Verwaltungen“ und des „Hausmeisters in größeren Wohnanlagen“ komme nicht in Betracht, denn der Kläger könne die Verweisungsberufe gesundheitlich nicht ausüben. Unklarheiten hinsichtlich der körperlichen Anforderungen der aufgezeigten Berufe gegen zu Lasten der Beklagten. 

Bei einer abstrakten Verweisungsklausel reicht zunächst der zumindest summarische Vortrag des Versicherungsnehmers aus, er könne auch keine andere Tätigkeit ausüben (BGH, Urteil vom 30.05.1990 – IV ZR 43/89). Der Versicherer muss einen (oder mehrere) Beruf(e) benennen, die nach seiner Auffassung den Bedingungen entsprechen, und diese(n) bezüglich der ihn „prägenden Merkmale“ schildern. Dazu gehören insbesondere die üblichen Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, die übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten und/oder körperliche Kräfte sowie die Notwendigkeit zum Einsatz technischer Hilfsmittel. 

Der Vortrag zum Verweisungsberuf muss dabei so konkret sein, dass er es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, ihn mit konkreten Beweisangeboten zu bekämpfen. Denn den ihm obliegenden Negativbeweis kann der Versicherungsnehmer nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der – branchenerfahrene – Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale ausreichend konkretisiert (BGH, Urteil vom 12.01.2000 – IV ZR 85/99).

Da vorliegend die Beklagte die konkrete Häufigkeit und Dauer, in welcher der Kläger bei einer Tätigkeit als Hausmeister Zwangshaltungen einnehmen müsste, nicht vorgetragen habe – obwohl es vorliegend genau hierauf ankomme –, sei zu ihren Lasten von dem danach (auch) möglichen Maximum auszugehen.

Der Kläger habe den Nachweis erbracht, dass er gemessen an diesen Grundsätzen die von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufe gesundheitlich nicht ausüben kann.

Praxishinweis

Das Urteil überzeugt im Ergebnis und entspricht der ständigen Rechtsprechung, denn es gehört nun mal zur Vortragslast des Versicherers, die Vergleichsberufe bezüglich der sie jeweils prägenden Merkmale näher zu konkretisieren. Kommt der Versicherer seiner „Aufzeigelast“ nicht nach, so scheitert daran die Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit. Es ist im Übrigen auch nicht Sache des Gerichts, eine andere Tätigkeit dieser Art ausfindig zu machen. Das Gericht darf den Versicherten nicht auf eine Tätigkeit verweisen, zu der der Versicherer nichts vorgetragen hat (BGH v. 11.11.1987 – IVa ZR 240/86). Fehlt beispielsweise ein einheitliches Berufsbild für den Verweisungsberuf zum Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit, so darf sich ein Versicherer nicht damit begnügen, generell auf diesen Beruf zu verweisen (OLG Saarbrücken v. 19.11.2003 – 5 U 168/00–11).

Spezialisierte Fachanwälte sind unersetzbar in BU-Verfahren

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke aus der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich auf derartige Rechtsgebiete wie dem Versicherungsrecht (Berufsunfähigkeitsversicherungen, Hilfe bei Berufsunfähigkeit) spezialisiert. Aufgrund seiner Ausbildung und praktischen Erfahrungen im Versicherungsrecht wurde Herr Rechtsanwalt Jöhnke der Titel Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg verliehen. Herr Jöhnke verfügt somit über die entsprechende Fachexpertise Berufsunfähigkeitsverfahren sowie Berufsunfähigkeitsprozesse bundesweit zu betreuen und zu führen.

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügen über langjährige Erfahrung und Kompetenz in dem Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen und vertreten Versicherungsnehmer überregional.

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  • Vertretung in außergerichtlichen Verfahren gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung
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Nehmen Sie gern Kontakt mit unserer Kanzlei auf. Gern planen wir mit Ihnen zusammen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung zu unterstützen.

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Björn Thorben M. Jöhnke

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