Abwälzung der Headhunterprovision bei vorzeitiger Arbeitnehmerkündigung

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In Zeiten des Fachkräftemangels ist es mittlerweile gängig, dass Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision an Headhunter zahlen, die erfolgreich einen Arbeitnehmer vermitteln. Doch was passiert, wenn dieser Arbeitnehmer kurz nach Zahlung der Provision kündigt? Kann der Arbeitgeber die Provision vom Arbeitnehmer zurückfordern? Diese Fragen wurden vor kurzem vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt.

Der Sachverhalt

 In dem entschiedenen Fall zahlte der Arbeitgeber knapp 4.500 Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines Arbeitnehmers an den Personaldienstleister. Weitere 2.230 Euro sollten nach Ablauf der Probezeit folgen. Jedoch beendete der Arbeitnehmer bereits nach zwei Monaten das Arbeitsverhältnis durch eine fristgerechte Kündigung.

Der Arbeitgeber zog daraufhin einen Teilbetrag von etwa 800 Euro vom Gehalt des Arbeitnehmers ab, da der Arbeitsvertrag vorsah, dass der Arbeitnehmer die Provision erstatten müsse, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über 14 Monate fortbesteht und aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen beendet wird.

Der Arbeitnehmer akzeptierte die Abwälzung der Provision nicht und klagte auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags. Nachdem er bereits in den Vorinstanzen Recht bekommen hatte, bestätigte das BAG in seinem Urteil vom BAG, 20.06.2023, Az. 1 AZR 265/22 seine Rechtsauffassung.

Das Urteil

Das BAG entschied, dass die Klausel zur Abwälzung der Vermittlungsprovision den Arbeitnehmer unangemessen und entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteilige. Der Arbeitgeber trage grundsätzlich das unternehmerische Risiko, dass sich finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht lohnen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Andernfalls wäre das Recht des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl aus Artikel 12 des Grundgesetzes unzulässig beeinträchtigt.

Fazit

Das BAG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass der Arbeitgeber die Vermittlungsprovision nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn dieser das Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Arbeitnehmer können sich somit gegen eine solche Rückforderung zur Wehr setzen und auf die Zahlung des einbehaltenen Betrags bestehen. Dieses Urteil schützt die Rechte der Arbeitnehmer und stellt sicher, dass sie nicht für Kosten haftbar gemacht werden, die aus betrieblichen Risiken resultieren, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.


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