Abzocke durch Online-Coaching Verträge

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Für was für Online Coachings wird geworben?

Im Internet sind massenhaft Angebote im Bereich des Online-Coaching zu finden. Beworben werden dabei auf Youtube, Instagram, Facebook und vielen weiteren Plattformen verschiedene Trainings, Workshops, Seminare und andere Arten von Webinaren, welche potenziellen Kunden oftmals unglaubliche Erfolge anpreisen, sollten Sie sich für das entsprechende Paket entscheiden. Allerdings sind neben einigen seriösen Marktteilnehmern auch viele unseriöse Anbieter unterwegs. Daher möchten wir Ihnen in diesem Beitrag aufzeigen, dass sich Betroffene von Abzocke-Verträgen rechtlich zur Wehr setzen können.

Dienstvertrag oder Werkvertrag?

In erster Linie ist es für die Kenntnis Ihrer Rechte wichtig, dass Sie wissen, ob es sich bei dem abgeschlossenen Coaching-Vertrag um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag handelt.

Während ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB die Erbringung eines konkreten Erfolges erfordert, ist es beim Dienstvertrag gem. § 611 BGB ausreichend, wenn die geschuldete Dienstleistung erbracht wird.

Im Bereich der Coaching Verträge wird wohl regelmäßig der Dienstvertrag die einschlägige Vertragsart sein, da die Parteien keinen konkreten Erfolg vereinbaren. In der Folge bedeutet dies, dass nicht auf die Gewährleistungsansprüche des Werkvertragsrechts zurückgegriffen werden kann.

Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen

Dennoch stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen, um sich von Ihrem Vertrag zu lösen oder sich gegen Ihren Vertragspartner zur Wehr zu setzen. Da im Bereich von Coaching-Verträgen die genauen Vertragsdetails immer wieder variieren können, empfehlen wir die Vertragsunterlagen durch einen kompetenten Anwalt oder eine kompetente Anwältin prüfen zu lassen. Wir von der Media Kanzlei unterstützen Sie dabei gerne!

Widerruf eines Coaching-Vertrages

Das Vorliegen eines Widerrufsrechts ist davon abhängig, ob Sie als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB oder als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB Vertragspartner geworden sind.  Regelmäßig enthalten die AGB der Anbieter eine Klausel, welche eine Beschränkung möglicher Vertragspartner darauf beschränkt, dass es sich dabei um Unternehmer handelt. Eine solche Klausel kann bei Beachtung verschiedener Hinweispflichten wirksam sein.

Sollte eine solche Klausel jedoch fehlen und die Verbrauchereigenschaft erfüllt sein, kann der Vertrag grundsätzlich ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Sollte eine Vergütung bereits gezahlt worden sein, muss diese zurückerstattet werden.

Wir prüfen gerne für Sie, ob in Ihrem Fall die Verbrauchereigenschaft gegeben ist!

Anfechtung eines Coaching-Vertrages

Eine weitere Möglichkeit zur Loslösung vom Vertrag kann eine Anfechtung dessen sein. Dafür ist als erstes das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes erforderlich. Sollten Sie aufgrund falscher Versprechungen und Täuschungen zum Abschluss des Vertrages bewegt worden sein, könnte ein Anfechtungsgrund vorliegen. Ob dies jedoch im konkreten Einzelfall tatsächlich vorliegt, bedarf einer anwaltlichen Prüfung. In dieser Hinsicht unterstützen wir Sie gerne!

Schadensersatz bei Coaching-Verträgen

Ebenso haben Sie die Möglichkeit einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, wenn die erbrachte Leistung nicht den vertraglich festgehaltenen Anforderungen entspricht. Regelmäßig sind die angebotenen Online-Coachings in der praktischen Umsetzung inhaltlich unzureichend und entsprechen nicht der vertraglich vereinbarten Leistung. Dies stellt dann eine Schlechtleistung dar und kann einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 ff. BGB zur Folge haben.

Auch hier stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und prüfen Ihren Fall dahingehend!

Unwirksamer Coaching-Vertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher

Coaching-Verträge können im Internet für teilweise horrende Preise angeboten werden. Wenn die Gegenleistung und der geforderte Preis nun jedoch ein auffälliges Missverhältnis aufweisen, kann dies auch zur Nichtigkeit des Vertrages aufgrund von Sittenwidrigkeit führen.

Ohne Arbeit kein Lohn / Coaching Geld zurück

Grundsätzlich gilt auch bei Online-Coaching Verträgen der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Das bedeutet, dass ein Dienstleister seine Vergütung nicht verlangen kann, wenn er gar nicht erst tätig geworden ist. Sie wären in einem solchen Fall nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Ob die Voraussetzungen dieser jedoch erfüllt sind, lässt sich pauschal nicht sagen, sondern bedarf regelmäßig ebenfalls einer anwaltlichen Prüfung.

Jedenfalls stehen Sie bei unseriösen Online-Coaching Verträgen keinesfalls wehrlos dar. Sollten Sie weitere Fragen haben und eine rechtliche Einschätzung benötigen, scheuen Sie nicht uns zu kontaktieren! Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind auf das Onlinerecht und Internetrecht spezialisiert.

Foto(s): ©Pexels/Buro Millennial

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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