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Achtung Autofahrer: OLG Hamm verbietet die Nutzung eines Mobiltelefons zur Navigation!

  • 2 Minuten Lesezeit

1.

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 18. Februar 2013 Az.: III -5 RBs 11/13 entschieden,

 dass ein Mobiltelefon beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden darf, wenn es als Navigationshilfe benutzt wird. 

2.

Im Fall hatte ein Autofahrer aus Holzwickede ein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand gehalten und es als Navigationshilfe benutzt. Hierbei hatte ihn eine Polizeistreife beobachtet und ein OWI- Verfahren gegen den Autofahrer eingeleitet.

Im Verfahren über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hatte der Autofahrer argumentiert, dass § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung nicht auf die Nutzung eines Mobiltelefons als bloße Navigationshilfe anwendbar sei und eine solche Handlung straffrei bleiben müsse. Das AG Essen hat dies nicht so gesehen und den Autofahrer zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Das OLG Hamm hat diese Entscheidung des AG Essen ausdrücklich wie folgt bestätigt:

a. Das Aufnehmen, Festhalten, In-die-Hand-nehmen ist eine verbotene „Nutzung" im Sinne des § 23 Abs.1a StVO.

b. Eine solche Handlung ist bei jeder bestimmungsgemäßen Bedienung eines Mobiltelefons zu bejahen, also auch beim Abruf von Navigationsdaten.

c. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO gewährleisten, dass ein Autofahrer beide Hände frei am Lenkrad hat, um seine Fahraufgabe zu bewältigen. 

3. Anmerkung von RA Roland Faust:

Jedes Bedienen eines Mobiltelefons beim Autofahren stellt eine verbotswidrige Handlung dar, wenn das Gerät in der Hand gehalten wird. Die Entscheidung erscheint auch richtig: Denn tatsächliche Unterschiede im Hinblick auf die Achtsamkeit und Aufmerksamkeit beim Autofahren zwischen dem Telefonieren mit einem Mobiltelefon, dem Schreiben von SMS mittels eines Mobiltelefons und dem Festhalten des Mobiltelefons als Navi-Hilfe ist kaum erkennbar.

Der Einwand- „Ich habe das Gerät nur als Navi-Hilfe benutzt" schützt vor Strafe nicht. Autofahrer sollten deshalb stets bei der ersten „Anhörung" durch die Polizei nichts sagen und sich auf  ihr Schweigerecht berufen. Dadurch darf den Betroffenen im weiteren Verfahren kein Nachteil entstehen! Unser Schweigerecht ist ein elementarer Grundsatz der Strafprozessordnung.

Autor: RA Roland Faust  - Verkehrsrecht -

BMF Rechtsanwälte/Fachanwälte


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