Achtung, Falle ! Was Sie beim Kampf um die Erwerbsminderungsrente unbedingt beachten sollten

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Gerade bei längeren Verfahren droht der Verlust des Versicherungsschutzes


Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. 

Neben der (medizinischen) Feststellung der Erwerbsminderung müssen Sie hierzu bestimmte Versicherungszeiten erfüllen. So müssen Sie im Regelfall die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren zurückgelegt haben. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung belegt haben.

Dabei ist es in bestimmten Situationen möglich, dass Ihr Versicherungsschutz wegen Zeiträumen ohne Pflichtbeiträge gefährdet ist. Diese Gefahr besteht besonders dann, wenn Sie in einem langwierigen Klageverfahren um Ihre Erwerbsminderungsrente kämpfen müssen. 

Denn: der Zeitpunkt des “Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit” kann auch zeitlich unbestimmt in der Zukunft liegen.

Warum ist das so ?

Hin und wieder dauern Verfahren – insbesondere Klageverfahren – längere Zeit. In solchen Verfahren kann ein medizinischer Sachverständiger manchmal zwar eine Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung feststellen, nicht aber rückwirkend zum Zeitpunkt der Rentenantragsstellung.

Beispiel:

Herr Müller beantragt im Januar 2020 die Erwerbsminderungsrente. Der Antrag wird abgelehnt. Herr Müller erhebt Widerspruch, der zurückgewiesen wird. Er reicht daher eine Klage beim Sozialgericht ein. Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Die Untersuchung durch den Gutachter findet am 22.06.2023 statt. In seinem Gutachten stellt der Sachverständige fest, dass Herr Müller im Zeitpunkt der Begutachtung erwerbsgemindert ist. Der Gutachter kann aber nicht mit Sicherheit einschätzen, ob Herr Müller auch schon seit Antragstellung im Januar 2020 erwerbsgemindert ist. Eine Erwerbsminderung schon bei Antragstellung im Januar 2020 kann also nicht nachgewiesen werden.

In diesem Beispiel gilt dann der 22.06.2023 als „Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit”. Das heißt, auch zu diesem Zeitpunkt muss Herr Müller noch die Versicherungszeiten erfüllt haben (36 Monate Pflichtbeitragszeiten in den vergangenen 5 Jahren, also im Zeitraum 22.06.2018 bis 22.06.2023). Dies kann gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit zum Problem werden.

Während des Bezuges von Sozialleistungen, wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld, besteht im Regelfall (es gibt Ausnahmen !) noch kein Problem, da hier in der Regel noch Pflichtbeiträge abgeführt werden. Spätestens nach Auslaufen des Krankengeldes und Arbeitslosengeldes muss man aber aufpassen, dass die notwendigen Versicherungszeiten nicht verloren gehen !

Lassen Sie sich unbedingt rechtzeitig zu diesem Thema beraten, welche Lösungsmöglichkeiten es in Ihrem Einzelfall gibt !


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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