Das Wichtigste zur Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsminderungsrente in Kürze
- 6 Minuten Lesezeit

Inhaltsverzeichnis
- Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Erwerbsminderungsrente
- Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente
- Höhe der Erwerbminderungsrente
- Die ersten Schritte: Wie und wo stelle ich den Antrag?
- Muss die BU-Rente versteuert werden?
- Wie hoch darf der Hinzuverdienst sein?
- Fazit
Experten-Autorin dieses Themas
Wo und wie beantrage ich Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente)? Wie hoch ist die staatliche Berufsunfähigkeitsrente? Was ist zu versteuern und in welchem Verhältnis stehen Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrente zueinander? Dies und Weiteres können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.
Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Erwerbsminderungsrente
Grundsätzlich dienen bzw. dienten alle drei benannten Renten dazu, das Einkommen abzusichern, wenn aus gesundheitlichen Gründen der Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgegangen werden kann. Zu differenzieren ist zwischen der privaten und der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente.
Gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente
Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde, genauso wie die Erwerbsunfähigkeitsrente, zum 31.12.2000 abgeschafft. Vom Staat gibt es also keine Berufsunfähigkeitsrente mehr. Eine Ausnahme gilt für bereits vor dem Jahr 2001 entstandene Ansprüche, wenn der Antrag vorher gestellt und bewilligt wurde und die Voraussetzungen auch weiterhin bestehen.
Seit dem 01.01.2001 ersetzt die Erwerbsminderungsrente dieses zweigliedrige System. Zuständig für die Erwerbsminderungsrente ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Anders als bei dem zweigliedrigen System spielt der erlernte Beruf keine Rolle mehr. Entscheidend ist für einen Anspruch allein, ob man überhaupt eine Arbeit verrichten kann.
Ausnahme: Wer vor dem 02. Januar 1961 geboren ist, genießt Berufsschutz. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kann in diesem Fall auch dann bestehen, wenn Betroffene zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden täglich arbeiten, ihnen aber unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren (Dauer und Umfang ihrer Ausbildung, ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit) nur noch eine Arbeitszeit von unter sechs Stunden zugemutet werden kann. Ein voller Erwerbsminderungsrentenanspruch besteht allerdings nicht.
Private Berufsunfähigkeitsrente
Da die Voraussetzungen für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente gestiegen sind, insbesondere kein Berufsschutz besteht und auch die Höhe oftmals keine finanzielle Sicherheit bietet, kann der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll sein. Die Höhe der BU-Rente wird dann, je nach Vertrag, selbst bestimmt.
Wichtig: Der Anspruch auf staatliche Leistungen besteht neben der privaten BU-Rente. Der Rentenbezug aus einer privaten BU-Versicherung zählt nicht als Einkommen, sodass auch Kranken- und Arbeitslosengeld nicht gekürzt werden dürfen.
Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente
Um überhaupt einen Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu haben, muss man gem. § 43 SGB VI
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung gezahlt haben. Die drei Jahre müssen kein zusammenhängender Zeitraum sein.
- die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) erfüllt haben.
- voll oder teilweise erwerbsgemindert sein.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch:
behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Der Wartezeit von fünf Jahren werden jedoch einige Rentenzeiten angerechnet. Mit hineingerechnet werden z. B.:
Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb bis drei Lebensjahre
Beiträge aus Minijobs
Höhe der Erwerbminderungsrente
Bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente wird zwischen der vollen Erwerbsminderungsrente und der Teilerwerbsminderungsrente differenziert.
Volle Erwerbsminderungsrente | Teilerwerbsminderungsrente |
---|---|
Die volle Erwerbsminderungsrente können Sie erhalten, wenn Ihr Arbeitsleistungsvermögen unter drei Stunden am Tag liegt. | Die Teilerwerbsminderungsrente können Sie erhalten, wenn Sie zwar mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können, das Arbeitsleistungsvermögen aber unter sechs Stunden am Tag liegt. |
Wichtig: Bevor eine Rente durch die Rentenversicherung bewilligt wird, ist zu erwarten, dass zunächst geprüft wird, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitationsmaßnahme (Reha) wiederhergestellt werden kann. Die genaue Höhe hängt wiederum von der Höhe der erworbenen Rentenansprüche ab, vor allem, wie viele Jahre man Rentenbeiträge eingezahlt hat.
Zusätzlich werden sog. Zurechnungszeiten angerechnet. Dadurch werden Erwerbsgeminderte so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zu diesem Lebensjahr gearbeitet und Beiträge gezahlt. Seit 2019 wird die Länge der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst.
Allerdings müssen individuelle Abschläge in Kauf genommen werden – und zwar für jeden Monat (0,3 Prozent), den man früher in Rente geht, insgesamt jedoch maximal 10,8 Prozent. Weitere Informationen bietet die Broschüre: „Rente: So wird sie berechnet“ der Deutschen Rentenversicherung.
Ab Juli 2014 erhalten Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, die zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, automatisch einen Zuschlag. Dies gilt auch für sich unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente anschliende Folgerenten. Der Zuschlag beträgt bei einem Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 7,5 Prozent. Bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 fällt er mit 4,5 Prozent geringer aus.
Die ersten Schritte: Wie und wo stelle ich den Antrag?
Die Erwerbsminderungsrente wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Der Antrag kann auch online ausgefüllt – und meist auch online versendet werden. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung und eine Info, welche Unterlagen benötigt werden, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung nachlesen.
Wer Hilfe bei der Antragstellung braucht, kann sich kostenlos von den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung helfen lassen. Achtung: Viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden – am besten mit fachkundiger Unterstützung.
Muss die BU-Rente versteuert werden?
Ja, die BU-Rente muss grundsätzlich versteuert werden. Da die Berufsunfähigkeitsrente eine sogenannte abgekürzte Leibrente ist, ist nur der Ertragsteil zu besteuern.
Wie hoch der Ertragsteil ist, können Sie aus Paragraf 55 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung ablesen (EStDV). Dafür müssen Sie die restliche Vertragslaufzeit ab Beginn des Rentenbezugs ausrechnen (erste Spalte des § 55 Abs. 2 EStDV) und dann den entsprechenden Ertragsteil aus der zweiten Spalte ablesen. Die Berechnung des zu versteuernden Betrags erfolgt dann anhand folgender Formel:
Höhe der Berufsunfähigkeitsrente x Ertragsteil in Prozent = zu versteuernder Betrag
Von dem Ergebnis ist schließlich noch der steuerliche Grundfreibetrag abzuziehen.
Beispiel: Herr Mustermann hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung, wird mit 45 Jahren berufsunfähig und erhält eine BU-Rente in Höhe von 2.700 Euro. Der Vertrag läuft noch bis zum 67. Lebensjahr, also 22 Jahre.
Der Ertragsteil liegt nach § 55 EStDV bei 22 Jahren Restlaufzeit bei 23 Prozent, sodass bei einer BU-Rente von 2.700 Euro 621 Euro zu versteuern wären (2.700 EUR x 0,22 %). Da der monatliche steuerliche Grundfreibetrag 2024 bei 967,00 Euro liegt, wäre keine Steuer fällig und die Rente wäre letztlich steuerfrei – sofern keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen dazukommen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung). Achtung: Sonderfälle sind: Rürup-Rente und die betriebliche Altersvorsorge.
Wie hoch darf der Hinzuverdienst sein?
Bei der privaten BU-Rente gibt es regelmäßig keine Hinzuverdienstgrenze. Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente richtet sich die Grenze danach, ob man volle Erwerbsminderungsrente erhält oder Teilerwerbsminderungsrente.
Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze entspricht 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße bei voller Erwerbsminderungsrente. Die Mindesthinzuverdienstgrenze liegt seit dem Jahr 2024 bei jährlich mindestens 18.558,75 Euro. Im Falle einer Teilerwerbsminderungsrente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze aktuell mindestens 37.117,50 Euro. Die Berechnungsformel geht hier von 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße aus. Was jeweils darüber hinaus verdient wird, wird bis zu 40 Prozent von der Rente abgezogen. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Erwerbsminderungsrentenbezieher ihre festgestellte Leistungsgrenze bei der Arbeit einhalten, mit der sie den Hinzuverdienst erzielen. Sonst können höhere Abzüge drohen.
Fazit
Die Erwerbsminderungsrente ersetzt seit dem 01.01.2002 die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente.
Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr voll arbeiten können.
Ob man Anspruch auf volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente hat, hängt davon ab, wie viele Stunden man am Tag noch arbeiten kann.
Die private BU-Rente muss zwar grundsätzlich versteuert werden, sie ist jedoch eine verkürzte Leibrente, sodass nur der Ertragsteil zu besteuern ist.
Oftmals liegt der Ertragsteil unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, sodass die BU-Rente in diesen Fällen letztlich steuerfrei ist.
Die Hinzuverdienstgrenze richtet sich danach, ob private BU-Rente oder Erwerbsminderungsrente bezogen wird. Bei der Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze bei voller Erwerbsminderungsrente bei 6.300 Euro jährlich; bei Teilerwerbsminderungsrente richtet sie sich nach dem höchsten Entgelt der letzten 15 Jahre – mindestens aber 15.989,40 Euro.
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