Achtung: Ohne Registrierung von Verpackungen drohen Abmahnungen – Pflicht gemäß Verpackungsgesetz

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Die Abmahner

Abmahnungen dürfen grundsätzlich von jedem direkten Wettbewerber gestellt werden (§ 8 Abs. 3 UWG), wenn diese in ihren geschäftlichen Handlungen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn Regelungen missachtet werden, wie bspw. vorliegend, wenn die geforderte Registrierung nicht erfolgt. Ob sich Unternehmen registriert haben oder nicht, ist für jedermann einsehbar.

Der Vorwurf 

Das Verpackungsgesetz schreibt in § 9 Abs. 1 vor, dass alle systembeteiligten Verpackungen registriert werden müssen, um in den Verkehr gebracht werden zu dürfen. Liegt diese Registrierung nicht vor, dürfen die Verpackungen folglich nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 9 Abs. 5 VerpackG). 

Viele Unternehmen missachten diese Verpflichtung und unterlassen die Registrierung der Verpackungen. Ein solcher Verstoß stellt eine unlautere Handlung nach § 3a UWG dar und kann leicht von der Konkurrenz abgemahnt werden (§ 8 Abs. 1 UWG).

Die Forderung

Zumeist wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, um mögliche Wiederholungstaten auszuschließen bzw. mit hohen Strafen zu sanktionieren (Abschreckung). Zudem muss der Abgemahnte für die Anwaltskosten aufkommen, die nicht zu unterschätzen sind. 

Unsere Einschätzung

Ob eine fehlende Registrierung einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln und somit die Grundlage einer Abmahnung darstellt, kann noch nicht klar beantwortet werden. 

Dennoch kann das Urteil des OLG Hamm (Urt. v. 30.08.2012, Az. 4 U 59/12, I-4 U 59/12) herangezogen werden, welches sich mit der Registrierungspflicht bei Elektrogeräten auseinandergesetzt hat. Das OLG hat hier eine Marktverhaltensregel anerkannt, die auf das Verpackungsgesetz übertragbar sein könnte: Demnach sind alle Hersteller i. S. d. Verpackungsgesetzes dazu verpflichtet, systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei der Datenbank LUCID registrieren zu lassen (§ 9 VerpackG) und sich anschließend bei einem Entsorgungssystem anzumelden (§ 7 VerpackG). 

Unser Rat

Nehmen Sie die Bestimmungen des Verpackungsgesetzes ernst und registrieren Sie sich, bevor Sie eine Abmahnung erhalten haben. 

Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, übernehmen wir gerne die kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung für Sie. Zudem sollten Sie die Fristen stets wahren und die Unterlassungserklärung erst nach Modifizierung durch einen Anwalt unterschreiben. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden – sprechen Sie uns telefonisch an oder kontaktieren Sie uns über unsere Homepage.

Gerne nehmen wir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. Sprechen Sie uns an!

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

Unser Service: kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.


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