Achtung akut: Abmahnung wegen fehlender Registrierung nach Verpackungsgesetz (VerpackG)

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Die Abmahner

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz kann grundsätzlich jeder Mitbewerber geltend machen. Ob und inwiefern das hierzu benötigte Wettbewerbsverhältnis vorliegt, ist individuell zu prüfen.

Das Verpackungsgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Registrierung, wobei eine fehlende Registrierung durch das öffentliche Verpackungsregister für jedermann einsehbar ist und folglich die gehäuften Abmahnungen erklären lässt.

Der Vorwurf

Nach § 9 Abs. 1 VerpackG müssen systembeteiligte Verpackungen registriert werden, wobei eine fehlende Registrierung einen Verstoß darstellt und damit gem. § 9 Abs. 5 VerpackG dazu führt, dass die jeweilige Verpackung nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Nicht selten verstoßen Unternehmen gegen diese Marktverhaltensregel und handeln folglich unlauter (§ 3a UWG). Unlautere Handlungen sind abmahnfähig und dürfen somit durch die Konkurrenz abgemahnt werden (§ 8 Abs. 1 UWG).

Die Forderung

In den meisten Fällen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen bzw. bei Wiederholung unter Strafe zu stellen.

Unsere Einschätzung

Aufgrund dessen, dass das Verpackungsgesetz erst seit Anfang des Jahres vollumfänglich wirkt, ist bis heute noch nicht klar, ob die Registrierungspflicht in der Tat eine Marktverhaltensregel darstellt und somit Grundlage einer Abmahnung darstellen kann.

An dieser Stelle kann das Urteil des OLG Hamm (Urt. v. 30.08.2012, Az. 4 U 59/12, I-4 U 59/12) herangezogen werden, welches die Registrierungspflicht beim Elektrogesetz als Marktverhaltensregel anerkannt hat. Ein vergleichbares Ergebnis ist für das Verpackungsgesetz anzunehmen. Demnach sind alle Hersteller i. S. d. Verpackungsgesetzes dazu verpflichtet, systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei der Datenbank LUCID registrieren zu lassen (§ 9 VerpackG) und sich anschließend bei einem Entsorgungssystem anzumelden (§ 7 VerpackG).

Unser Rat

Wir raten Ihnen, die gesetzliche Bestimmung ernst zu nehmen und sich bei der Registrierungsstelle zu registrieren. Sollte Sie hierzu Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Sollten Sie jedoch bereits eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, schnellstmöglich einen Anwalt zu kontaktieren, um die Abmahnung zu prüfen und die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Modifizierte Unterlassungserklärung schmälern nämlich das Risiko der Geltendmachung der festgelegten Vertragsstrafe. Wir helfen Ihnen gerne mit einer unverbindlichen und kostenlosen Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung – sprechen Sie uns an!

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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