Achtung: Seit 01.07.2014 keine RSB mehr bei früherer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 ff StGB)

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Auf eine besondere Verschärfung des Insolvenzrechts soll nachstehend hingewiesen werden, die bislang nicht so ins Auge gesprungen ist:

Nach § 290 Abs.1 Nr.1 InsO vermag künftig derjenige keine Restschuldbefreiung mehr zu erlangen, der bis zu 5 Jahren zuvor wegen einer Insolvenzstraftat zu mindestens 90 TS oder Haft verurteilt worden ist. Gleiches gilt, falls eine derartige Verurteilung während eines laufenden Insolvenzverfahrens oder sogar noch ein Jahr nach erfolgreicher Absolvierung des Abtretungszeitraumes erfolgt. Diese gesetzliche Änderung erscheint auf den ersten Blick wenig spektakulär, hat es aber tatsächlich in sich.

Als typisch Betroffener kann der Geschäftsführer einer GmbH gelten, der für die GmbH Insolvenz anmelden musste. Ist das Unternehmen marode (geworden) und lässt der GF daraufhin die „Zügel schleifen“ (verspätete oder gar nicht erfolgte Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zum Handelsregister bleiben aus; Vorsteuervorauszahlungen werden nicht mehr bedient), liegt neben § 15a InsO und § 266a StGB gleichzeitig in der Regel auch ein Fall der §§ 283 ff StGB vor. Ist der Schaden dann noch erheblich bzw. die Dauer des Unterlassens der ihm obliegenden Pflichten, kann der danach auf der Grundlage vorgenannter Vorschriften ergehende Strafbefehl schnell Verurteilungen zu Geldstrafen von „mindestens“ 90 TS oder Freiheitsstrafe enthalten.

Wird sodann die GmbH-Insolvenz mangels Masse abgewiesen, gehen diverse Haftungsansprüche kraft Gesetzes oder mittels Haftungsbescheid auf den Geschäftsführer persönlich über. Häufig in einem Ausmaß, dass nun der GF auch selbst Insolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung anmelden muss, will er dem privaten Ruin noch entkommen.

Leider wird er sein Ziel, Restschuldbefreiung wenigstens für die nicht unter § 302 InsO fallenden Forderungen zu erlangen, wegen der zuvor ergangenen Verurteilung nach §§ 283 ff StGB niemals erreichen. Denn danach muss das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen (§ 290 Abs.1 Nr.1 InsO).

Praxistipp:

Da dieses Ergebnis in sehr vielen leichteren Fällen wegen der damit verbundenen Versagung der 2. Chance auf Dauer als unangemessen und überzogen gilt, sollte man versuchen, im Einspruchsverfahren das Gericht und die Staatsanwaltschaft mit diesen oft noch unbekannten Folgewirkungen zu konfrontieren und gleichzeitig unter Beschränkung auf das Strafmaß darum nachsuchen, dass der im Strafbefehl enthaltene, abgrenzbare Teilvorwurf nach §§ 283 ff StGB gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die Verurteilung im Übrigen (§15a InsO, § 266a StGB) eingestellt wird.

Wird nur §§ 283 ff StGB vorgeworfen, lässt sich in leichteren Fällen auch über die Verfahrenseinstellung insgesamt gegen Zahlung einer entsprechend hohen Geldauflage diskutieren

Egerland // 05.10.2015


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