ACI Dubai Fonds III und IV, OLG Hamm: Ebenfalls keine deliktische Haftung

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Im Zuge der gegen den Geschäftsführer in NRW und den Niederlassungsleiter in Dubai (Vater und Sohn) initiierten Klagewelle wurden über 140 rein deliktische Klagen erhoben, nämlich dann, wenn die spezialgesetzliche Prospekthaftung bereits verjährt war. Da sich die Klagewelle von Anfang an nicht mit etwaigen zurechenbaren Pflichtverletzungen durch die Vermittler oder deren Haftung beschäftigte, wurde insoweit hinsichtlich der Ex-Manager überwiegend die Haftung wegen angeblich begangenen Kapitalanlagebetrugs behauptet. Die ursprüngliche – allen Zivilverfahren vorausgegangene – Strafanzeige stellte ein ehemaliger umsatzstarker Vermittler von ACI-Beteiligungen und Geschäftsführer einer Interessengemeinschaft, vertreten von der auch die Zivilverfahren führende Kanzlei. BEMK Rechtsanwälte vertraten jeweils einen der beklagten Ex-Manager.

Die meisten deliktischen Klagen verteilten sich auf die ACI Dubai Fonds III und IV. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Prospekte jeweils fehlerhaft waren und dass daraus eine Strafbarkeit nach § 264a StGB folge sowie eine Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB. Die Klagen waren, bezogen auf die jeweiligen Fonds, größtenteils gleichlautend.

Das nach der KonzVO NRW zuständige Landgericht Dortmund urteilte hinsichtlich der deliktischen Haftung in verschiedenen Kammern zunächst uneinheitlich. Hinsichtlich ACI Dubai Fonds III wies es die Klagen ab und hinsichtlich Fonds IV gab es wegen Delikts statt. Nunmehr entschied das OLG Hamm jedoch, dass eine deliktische Haftung der ACI-Manager weder bei ACI Dubai Fonds III noch bei Fonds IV in Betracht kommt. So hatte der Senat bereits zu Fonds VI und VII entschieden, soweit es dort neben Prospekthaftung auch um Kapitalanlagebetrug ging (vgl. frühere Rechtstipps). Auch in den seinerzeit veranlassten Strafverfahren ergab sich schließlich keine Strafbarkeit.

Bestätigt sich dies auch in den übrigen Verfahren zu Fonds III und IV bei dem Oberlandesgericht Hamm, wovon aufgrund der weitgehend parallelen Vorträge auszugehen ist, so dürften von den insgesamt geführten etwa 250 Klagen nach zwei Instanzen also rund 140 rein deliktische Klagen quer durch die ACI-Fonds III bis VII verlorengehen. Es bleibt freilich abzuwarten, ob klägerseits noch der BGH angerufen wird und er sich der Sache inhaltlich überhaupt annimmt.

Bei der spezialgesetzlichen Prospekthaftung sah es anders aus. Hier nahm das Oberlandesgericht Hamm erhebliche Fehler in den Prospekten zu Fonds VI und VII an. Die Prospekte wurden von renommierten international tätigen Anwaltskanzleien entworfen.

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte

Juni 2015


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