ACI Dubai Fonds VII: OLG Hamm verneint deliktische Haftung

  • 2 Minuten Lesezeit

Stein des Anstoßes für die über 250 Zivilverfahren, die Anleger gegen den Geschäftsführer der Komplementärin und seinen in Dubai tätigen Sohn größtenteils über zwei Instanzen führten, war eine Strafanzeige eines ehemals erfolgreichen Vermittlers von ACI-Beteiligungen im April 2010, vertreten von einer Kanzlei, die später auch die parallelen Zivilprozesse führen sollte. Die strafrechtlichen Vorwürfe beliefen sich zunächst auf Kapitalanlagebetrug und später auf Untreue. Hinsichtlich der Untreuevorwürfe wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld von der zuständigen Strafkammer im Sommer 2014 nicht eröffnet; die Anklage wegen Kapitalanlagebetrugs wurde im Zwischenverfahren eingestellt, u.a. weil das Gericht Zweifel hegte, ob sich der Vorwurf überhaupt beweisen ließe.

Unterdessen wurden hauptsächlich vor dem Landgericht Dortmund die erstinstanzlichen Prozesse geführt, die neben der deliktischen Haftung auch die Haftung der ehemaligen ACI-Manager sowie dem Treuhänder wegen behaupteter Prospektmängel zum Gegenstand hatten; dies war von Prospekt zu Prospekt unterschiedlich zu beurteilen. Doch dort, wo spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt waren bzw. sind (§ 46 BörsG a.F.), kam es für die Begründung der Klägeransprüche auf die behauptete deliktische Haftung an.

Hier waren sich die Kammern des ganz überwiegend zuständigen Landgerichts Dortmund uneins. Vor allem eine bestimmte Kammer erkannte stoisch auf Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit behaupteten bzw. angenommenen Prospektfehlern, während andere Kammern desselben Gerichts sowie andere Gerichte eine deliktische Haftung skeptischer betrachteten.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun am 5. Februar 2015 im Zusammen mit ACI Dubai-Fonds VII, dass eine zivilrechtliche Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs mangels Vorsatz und Kausalität nicht in Betracht kommt. Beides war von der Klagepartei darzulegen und zu beweisen, was jedoch nicht gelang. Von Anfang an hatten dabei die ehemaligen ACI-Manager den Vorsatz im Sinne des Schutzgesetzes bestritten. Der Senat stellte klar, dass das Vorliegen von Prospektfehlern allein noch nicht zu einer Strafbarkeit oder deliktischen Haftung führt. Einer der beklagten ehemaligen Manager wurde dabei von BEMK Rechtsanwälte vertreten.

Bereits früher entschieden derselbe Senat und andere Gerichte im Zusammenhang mit einem anderen ACI-Fonds, dass Mittelflüsse über ein Clearing-Konto des einen Beklagten in Dubai nicht zu einer ebenfalls vorgeworfenen Untreue führte, was auch in der neuerlichen Entscheidung anklang.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und spielt für viele ACI-Parallelverfahren, in welchen die spezialgesetzlichen Prospekthaftungsansprüche verjährt sind, eine wichtige Rolle. Auch in anderen Anlegerklagen, die andere Kapitalanlagen zum Gegenstand haben, hat sich eingebürgert, die behaupteten Prospektfehler in eine deliktische Haftung einzukleiden. Oft wirkt dies nur wie ein unselbständiger Annex, der den eigenen Anforderungen des jeweiligen Schutzgesetzes (ersatzweise auch § 826 BGB) sowie denjenigen der Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht wird. Indes geht es um die Kategorie der schwersten Vorwürfe im Zivilrecht mit regelmäßig komplexeren Voraussetzungen als beispielsweise eine einfache Pflichtverletzung oder unvorsätzliche Prospektfehlerhaftigkeit.

V.i.S.d.P.:

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, Februar 2015


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Blazek

Beiträge zum Thema