Activa 24 – Vorsicht, Rückzahlungen erfolgen nicht

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Von der Activa 24, mit angeblichem Sitz in der Schweiz und auch Adresse in Frankfurt am Main, werden Anlegern in Deutschland Festgeldanlagen angeboten. Dabei wird bei den Anlegern der Eindruck erweckt, dass für sie ein Festgeldkonto bei einer europäischen Bank, z. B. der ABN Amro Bank N.V., geführt wird.

Tatsächlich werden für den Anleger aber bei den entsprechenden Banken keine Festgeldkonten geführt.

Anleger kommen auch auf die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner zu, weil sie von Activa 24 nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit für Festgeldanlagen keine Rückzahlung erhalten.

Die Angebote erfolgten ursprünglich über die Webseite www.activa24.ch, jetzt allerdings über www.activa-24.de.

In den Unterlagen und auch auf der Homepage wird mit sicheren Festgeldkonten mit 100 % Einlagensicherung geworben. Eine derartige Einlagensicherung besteht aber anscheinend nicht.

Auf der Webseite wird ausgeführt, dass auf der Suche nach dem passenden Anlageprodukt viele Fragen auftauchen könnten und man daher nicht nur günstige Anlageprodukte vermittle, sondern sich auch wirklich um sein Anliegen kümmere. 

Auch wird auf der Homepage damit geworben, dass man bei Activa 24 eine persönliche und individuelle Beratung erhält, die einem hilft, die richtige Anlageentscheidung zu treffen und man selbstverständlich nicht nur Angebote unterbreite, sondern die gesamte Abwicklung übernehmen würde.

Keine Erlaubnis der BaFin für Activa 24

Soweit von Activa 24 Anlegern in Deutschland Festgeldanlagen angeboten werden, stellt dies nach unserer Ansicht ein Bank- bzw. Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) dar.

Für ein derartiges Einlagen- bzw. Bankgeschäfte benötigt aber die anbietende Gesellschaft bzw. deren Verantwortliche eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Soweit bekannt, verfügt Activa 24 über eine derartige Erlaubnis der BaFin nicht.

Möglichkeiten für Anleger der Activa 24

Wenn ohne Erlaubnis der BaFin Bank- bzw. Einlagengeschäfte betrieben werden, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG gegen die anbietende Gesellschaft als auch deren verantwortliche Personen ergeben.

Anleger, die der Activa 24 Kapital für Festgeld- oder auch Tagesgeldanlagen zur Verfügung gestellt haben und Schwierigkeiten, insbesondere wegen einer Rückzahlung haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 01.12.2022


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